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Synopse aller Änderungen der TSE-Überwachungsverordnung am 04.03.2010

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 4. März 2010 durch Artikel 2 der BSEUntersVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der TSEÜberwV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.03.2010 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 04.03.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 23.02.2010 BGBl. I S. 190

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Überwachungsprogramm
§ 2 Mitwirkungspflichten
§ 3 Weitergehende Maßnahmen der zuständigen Behörde
§ 4 Durchführung des Anhangs V Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

Anlage (zu § 1 Absatz 2)

§ 1 Überwachungsprogramm


(1) Zusätzlich zum Überwachungsprogramm nach Artikel 6 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III Kapitel A Abschnitt I und Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. EG Nr. L 147 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung können die zuständigen Behörden ein Untersuchungsprogramm bei Rindern, Schafen und Ziegen durchführen,

1. die aus Staaten stammen, in denen transmissible spongiforme Enzephalopathien (TSE) festgestellt worden sind,

2. von denen anzunehmen ist, dass sie mit Futtermitteln gefüttert worden sind, deren Verfütterung nach dem Verfütterungsverbotsgesetz, nach der Verfütterungsverbotsverordnung oder nach der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 unzulässig ist, oder

3. die von einem TSE-infizierten Muttertier abstammen.

Für die Durchführung der Untersuchungen nach Satz 1 sind die sich aus dem Anhang III Kapitel A Abschnitt I Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 ergebenden Labormethoden anzuwenden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Abweichend von Artikel 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 1a Satz 1 Buchstabe c und Anhang III Kapitel A Abschnitt I Nr. 3.1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sind die Untersuchungen der dort bezeichneten Rinder, soweit sie im Inland geboren und gehalten worden sind, erst bei den über 48 Monate alten Tieren durchzuführen.



(2) Abweichend von Artikel 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 1a Satz 1 Buchstabe c und Anhang III Kapitel A Abschnitt I Nr. 3.1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sind die Untersuchungen der dort bezeichneten Rinder, soweit sie in einem der in der Anlage aufgeführten Mitgliedstaaten geboren worden sind, erst bei den über 48 Monate alten Tieren durchzuführen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage (neu)




Anlage (zu § 1 Absatz 2)


vorherige Änderung

 


Belgien

Dänemark

Deutschland

Finnland

Frankreich

Griechenland

Irland

Italien

Luxemburg

Niederlande

Österreich

Portugal

Schweden

Slowenien

Spanien

Vereinigtes Königreich