Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen der TSE-Überwachungsverordnung am 07.05.2016

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 7. Mai 2016 durch Artikel 4 der 5. TierSeuchRÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der TSEÜberwV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.05.2016 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 07.05.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 03.05.2016 BGBl. I S. 1057

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Überwachungsprogramm
§ 1a Durchführung von BSE-Tests
§ 2 Mitwirkungspflichten
§ 3 Weitergehende Maßnahmen der zuständigen Behörde
§ 4 Durchführung des Anhangs V Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage (zu § 1 Absatz 1a und 2)
(Text neue Fassung)

Anlage (zu § 1 Absatz 1a und 2, § 1a Absatz 2)
(heute geltende Fassung) 

§ 1a Durchführung von BSE-Tests


(1) Die Untersuchung von Rindern nach Artikel 6 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 1a Satz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 erfolgt im Rahmen der Labortests nach Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206, ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 83) in der jeweils geltenden Fassung.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 1a Satz 1 Buchstabe a und Anhang III Kapitel A Abschnitt I Nummer 2.1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sind die Untersuchungen von Rindern erst bei den über 48 Monate alten Tieren durchzuführen.



(2) Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 1a Satz 1 Buchstabe a und Anhang III Kapitel A Abschnitt I Nummer 2.1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sind die Untersuchungen von Rindern erst bei den über 48 Monate alten Tieren durchzuführen, soweit diese in einem der in der Anlage aufgeführten Mitgliedstaaten geboren worden sind.

vorherige Änderung

Anlage (zu § 1 Absatz 1a und 2)




Anlage (zu § 1 Absatz 1a und 2, § 1a Absatz 2)


Belgien

Dänemark

Deutschland

Estland

Finnland

Frankreich

Griechenland

Irland

Italien

Lettland

Litauen

Luxemburg

Malta

Niederlande

Österreich

Polen

Portugal

Schweden

Slowakei

Slowenien

Spanien

Tschechische Republik

Ungarn

Vereinigtes Königreich sowie die Kanalinseln und die Insel Man

Zypern




Anzeige