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Änderung § 2 Verordnung über den erhöhten Wehrsold für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung vom 01.12.2010
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§ 2 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2010 geltenden Fassung | § 2 n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2010 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 31.07.2010 BGBl. I S. 1052 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Erhöhter Wehrsold | |
(Text alte Fassung) (1) Vom Beginn des vierten bis zum Ablauf des neunten Dienstmonats seit dem Dienstantritt beträgt der erhöhte Wehrsold für jede Dienstleistung nach § 1 Abs. 1 | (Text neue Fassung) (1) Vom Beginn des vierten bis zum Ablauf des sechsten Dienstmonats seit dem Dienstantritt beträgt der erhöhte Wehrsold für jede Dienstleistung nach § 1 Abs. 1 |
- Nummer 1 6,14 Euro, - Nummer 2 11,25 Euro. | |
(2) Vom Beginn des zehnten Dienstmonats seit dem Dienstantritt an beträgt der erhöhte Wehrsold für jede Dienstleistung nach § 1 Abs. 1 | (2) Vom Beginn des siebten Dienstmonats seit dem Dienstantritt an beträgt der erhöhte Wehrsold für jede Dienstleistung nach § 1 Abs. 1 |
- Nummer 1 8,69 Euro, - Nummer 2 15,85 Euro. |
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