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Verordnung über den erhöhten Wehrsold für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung (WSzBelErhV k.a.Abk.)

V. v. 02.06.1989 BGBl. I S. 1076; aufgehoben durch § 4 V. v. 09.04.2015 BGBl. I S. 613
Geltung ab 01.06.1989; FNA: 53-1-1 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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Eingangsformel



Auf Grund des § 2 Abs. 1 des Wehrsoldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1978 (BGBl. I S. 265) in Verbindung mit der hierzu erlassenen Anlage, die durch das Gesetz zur Änderung besoldungs- und wehrsoldrechtlicher Vorschriften vom 21. Februar 1989 (BGBl. I S. 240) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Verteidigung und dem Bundesminister der Finanzen verordnet:


§ 1 Anspruchsvoraussetzungen



(1) Soldaten mit Anspruch auf Wehrsold, die

1.
mehr als 12 und höchstens 16 Stunden

2.
mehr als 16 und höchstens 24 Stunden

zusammenhängenden Dienst leisten, erhalten einen erhöhten Wehrsold.

(2) Der erhöhte Wehrsold wird nur gewährt, wenn

1.
der Dienst angeordnet oder genehmigt wurde,

2.
eine Freistellung vom Dienst nicht gewährt werden kann und

3.
die wöchentliche Rahmendienstzeit oder bei Schichtdienst eine entsprechende Dienstzeit überschritten wurde.

Während des vierten bis sechsten Dienstmonats seit dem Dienstantritt wird in der Regel der erhöhte Wehrsold gewährt.




§ 2 Erhöhter Wehrsold



(1) Vom Beginn des vierten bis zum Ablauf des sechsten Dienstmonats seit dem Dienstantritt beträgt der erhöhte Wehrsold für jede Dienstleistung nach § 1 Abs. 1

-
Nummer 1 6,14 Euro,

-
Nummer 2 11,25 Euro.

(2) Vom Beginn des siebten Dienstmonats seit dem Dienstantritt an beträgt der erhöhte Wehrsold für jede Dienstleistung nach § 1 Abs. 1

-
Nummer 1 8,69 Euro,

-
Nummer 2 15,85 Euro.




§ 3 Ausschluß des Anspruchs



Der erhöhte Wehrsold wird nicht gewährt

1.
für Dienste in den ersten 3 Monaten seit dem Dienstantritt,

2.
neben doppeltem Wehrsold nach § 2 Abs. 2 des Wehrsoldgesetzes, einem Dienstgeld nach § 8 des Wehrsoldgesetzes, einem Leistungszuschlag nach § 8a des Wehrsoldgesetzes oder einem Auslandsverwendungszuschlag nach § 8f des Wehrsoldgesetzes,

3.
für zusätzlichen Dienst als erzieherische Maßnahme sowie für Dienst während der Vollstreckung von gerichtlichen Freiheitsentziehungen, Disziplinararrest und Ausgangsbeschränkung,

4.
mit Feststellung des Spannungs- oder Verteidigungsfalles, nach einem Beschluss gemäß Artikel 80a Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes oder der Anordnung von Wehrübungen als Bereitschaftsdienst nach § 6 Abs. 6 des Wehrpflichtgesetzes und 5.

für Dienste zur Erhöhung der Bereitschaft der Streitkräfte, die das Bundesministerium der Verteidigung anordnet, um die notwendige Reaktionsfähigkeit der Streitkräfte zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben herzustellen.


§ 4 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juni 1989 in Kraft.