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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2012 aufgehoben
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Verordnung über den erhöhten Wehrsold für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung (WSzBelErhV k.a.Abk.)
V. v. 02.06.1989 BGBl. I S. 1076; aufgehoben durch § 4 V. v. 09.04.2015 BGBl. I S. 613
Geltung ab 01.06.1989; FNA: 53-1-1 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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Geltung ab 01.06.1989; FNA: 53-1-1 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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Eingangsformel
Auf Grund des § 2 Abs. 1 des Wehrsoldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1978 (BGBl. I S. 265) in Verbindung mit der hierzu erlassenen Anlage, die durch das Gesetz zur Änderung besoldungs- und wehrsoldrechtlicher Vorschriften vom 21. Februar 1989 (BGBl. I S. 240) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Verteidigung und dem Bundesminister der Finanzen verordnet:
§ 1 Anspruchsvoraussetzungen
(1) Soldaten mit Anspruch auf Wehrsold, die
- 1.
- mehr als 12 und höchstens 16 Stunden
- 2.
- mehr als 16 und höchstens 24 Stunden
(2) Der erhöhte Wehrsold wird nur gewährt, wenn
- 1.
- der Dienst angeordnet oder genehmigt wurde,
- 2.
- eine Freistellung vom Dienst nicht gewährt werden kann und
- 3.
- die wöchentliche Rahmendienstzeit oder bei Schichtdienst eine entsprechende Dienstzeit überschritten wurde.
Text in der Fassung des Artikels 5 Wehrrechtsänderungsgesetz 2010 (WehrRÄndG 2010) G. v. 31. Juli 2010 BGBl. I S. 1052 m.W.v. 1. Dezember 2010
§ 2 Erhöhter Wehrsold
(1) Vom Beginn des vierten bis zum Ablauf des sechsten Dienstmonats seit dem Dienstantritt beträgt der erhöhte Wehrsold für jede Dienstleistung nach § 1 Abs. 1
- -
- Nummer 1 6,14 Euro,
- -
- Nummer 2 11,25 Euro.
(2) Vom Beginn des siebten Dienstmonats seit dem Dienstantritt an beträgt der erhöhte Wehrsold für jede Dienstleistung nach § 1 Abs. 1
- -
- Nummer 1 8,69 Euro,
- -
- Nummer 2 15,85 Euro.
Text in der Fassung des Artikels 5 Wehrrechtsänderungsgesetz 2010 (WehrRÄndG 2010) G. v. 31. Juli 2010 BGBl. I S. 1052 m.W.v. 1. Dezember 2010
§ 3 Ausschluß des Anspruchs
Der erhöhte Wehrsold wird nicht gewährt
- 1.
- für Dienste in den ersten 3 Monaten seit dem Dienstantritt,
- 2.
- neben doppeltem Wehrsold nach § 2 Abs. 2 des Wehrsoldgesetzes, einem Dienstgeld nach § 8 des Wehrsoldgesetzes, einem Leistungszuschlag nach § 8a des Wehrsoldgesetzes oder einem Auslandsverwendungszuschlag nach § 8f des Wehrsoldgesetzes,
- 3.
- für zusätzlichen Dienst als erzieherische Maßnahme sowie für Dienst während der Vollstreckung von gerichtlichen Freiheitsentziehungen, Disziplinararrest und Ausgangsbeschränkung,
- 4.
- mit Feststellung des Spannungs- oder Verteidigungsfalles, nach einem Beschluss gemäß Artikel 80a Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes oder der Anordnung von Wehrübungen als Bereitschaftsdienst nach § 6 Abs. 6 des Wehrpflichtgesetzes und 5.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juni 1989 in Kraft.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2323/index.htm