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§ 1 - Verordnung über den erhöhten Wehrsold für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung (WSzBelErhV k.a.Abk.)

V. v. 02.06.1989 BGBl. I S. 1076; aufgehoben durch § 4 V. v. 09.04.2015 BGBl. I S. 613
Geltung ab 01.06.1989; FNA: 53-1-1 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 1 Anspruchsvoraussetzungen



(1) Soldaten mit Anspruch auf Wehrsold, die

1.
mehr als 12 und höchstens 16 Stunden

2.
mehr als 16 und höchstens 24 Stunden

zusammenhängenden Dienst leisten, erhalten einen erhöhten Wehrsold.

(2) Der erhöhte Wehrsold wird nur gewährt, wenn

1.
der Dienst angeordnet oder genehmigt wurde,

2.
eine Freistellung vom Dienst nicht gewährt werden kann und

3.
die wöchentliche Rahmendienstzeit oder bei Schichtdienst eine entsprechende Dienstzeit überschritten wurde.

Während des vierten bis sechsten Dienstmonats seit dem Dienstantritt wird in der Regel der erhöhte Wehrsold gewährt.





 

Frühere Fassungen von § 1 Verordnung über den erhöhten Wehrsold für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.12.2010Artikel 5 Wehrrechtsänderungsgesetz 2010 (WehrRÄndG 2010)
vom 31.07.2010 BGBl. I S. 1052

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 Verordnung über den erhöhten Wehrsold für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 WSzBelErhV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WSzBelErhV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 WSzBelErhV Erhöhter Wehrsold (vom 01.12.2010)
... dem Dienstantritt beträgt der erhöhte Wehrsold für jede Dienstleistung nach § 1 Abs. 1 - Nummer 1 6,14 Euro, - Nummer 2 11,25 Euro. (2) Vom ... Dienstantritt an beträgt der erhöhte Wehrsold für jede Dienstleistung nach § 1 Abs. 1 - Nummer 1 8,69 Euro, - Nummer 2 15,85 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Wehrrechtsänderungsgesetz 2010 (WehrRÄndG 2010)
G. v. 31.07.2010 BGBl. I S. 1052
Artikel 5 WehrRÄndG 2010 Änderung der Verordnung über den erhöhten Wehrsold für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung
... (BGBl. I S. 3177) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „neunten" durch das Wort „sechsten" ...