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2. Abschnitt - Schiffbauermeisterverordnung (SchiffbMstrV)

V. v. 18.09.1996 BGBl. I S. 1480; aufgehoben durch § 12 V. v. 26.04.2016 BGBl. I S. 974
Geltung ab 01.12.1996; FNA: 7110-3-128 Handwerk im Allgemeinen
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2. Abschnitt Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung

§ 2 Gliederung, Dauer und Bestehen der praktischen Prüfung (Teil I)



(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüflings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.

(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht länger als 50 Arbeitstage, die Ausführung der Arbeitsprobe nicht länger als acht Stunden dauern.

(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.


§ 3 Meisterprüfungsarbeit



(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist unter Berücksichtigung der Klassifikationsvorgaben eine der nachstehend genannten Arbeiten anzufertigen:

1.
im Rumpfbau:

Neubau eines Schiffs- oder Bootskörpers von mindestens 4 m Länge aus Stahl oder Aluminium mit Motorfundament und Stevenrohr;

2.
in der Fertigung von Teilbereichen und Sektionen:

a)
Beplanken von Vor- oder Hinterschiff im doppelt gekrümmten Bereich,

b)
Bau einer Vorschiffs- oder Hinterschiffs-Sektion im doppelt gekrümmten Bereich,

c)
Anfertigung und Einbau eines Motorfundaments einschließlich Anbindung an benachbarte Bauteile,

d)
Bau und Montage eines Steuerhauses,

e)
Bau einer Luke oder Lukensektion mit Anbindung an die Schiffskonstruktion,

f)
Bau und Montage einer Ankertasche mit -klüse und Anbindung an die Schiffskonstruktion oder

g)
Bau einer anderen, in Schwierigkeitsgrad und Zeitaufwand entsprechenden Sektion;

3.
in der Instandsetzung:

Reparatur eines Schadens mit einem Ausmaß von mindestens 1,0 qm, bei der tragende Verbände ganz oder teilweise auszuwechseln sind. Die Schadensstelle befindet sich

a)
im Bereich der Verbindung von Rumpf und Deck, wobei die Außenhaut, das Deck, die Verbindung von Rumpf mit Deck sowie Spant, Stringer oder Schott beschädigt sind, oder

b)
im Bereich der Verbindung von Rumpf und Kiel, wobei die Außenhaut, die Verbindung von Rumpf mit Kiel sowie die Bodenwrange oder der eingebaute Tank beschädigt sind.

(2) Die Meisterprüfungsarbeit ist nach einem Entwurf anzufertigen, der dem Meisterprüfungsausschuß vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit vom Prüfling zur Genehmigung vorzulegen ist.

(3) Ist der Entwurf, nach dem die Meisterprüfungsarbeit gefertigt wird, nicht vom Prüfling selbst erstellt, hat er zusätzlich einen eigenen Entwurf nach Vorgabe des Meisterprüfungsausschusses vorzulegen. Für einen der beiden Entwürfe sind nach Vorgabe des Meisterprüfungsausschusses die Arbeitsbeschreibung, die Materialliste, die Kalkulation sowie das Angebot beizufügen.

(4) Bei der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit sind der vom Prüfling selbst gefertigte Entwurf, die Arbeitsbeschreibung, die Materialliste, die Kalkulation und das Angebot zu berücksichtigen.


§ 4 Arbeitsprobe



(1) Als Arbeitsprobe ist eine der nachstehend genannten Arbeiten auszuführen:

1.
Anfertigen eines Winkel- oder Rahmenspants,

2.
Anfertigen eines Profilruders,

3.
Anfertigen eines Lukendeckels mit Süll,

4.
Herstellen eines Verbindungsteils zwischen Stahl und Aluminium oder Stahl und nichtrostendem Stahl,

5.
Anfertigen einer Schnürbodenarbeit von Teilbereichen für Neubau, Umbau oder Reparatur.

(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.


§ 5 Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)



(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf Prüfungsfächern nachzuweisen:

1.
Technische Mathematik:

a)
Erstellen von Tabellen,

b)
Berechnen von Kurvenflächen und Schwerpunkten,

c)
Berechnen von mechanischen Werten, insbesondere Festigkeiten,

d)
Berechnen von Schwimmfähigkeit und Stabilität,

e)
Berechnen von Lastbewegungen, Reibungswiderständen, Geschwindigkeiten, Umdrehungsfrequenzen und Beschleunigungen;

2.
Technisches Zeichnen:

a)
Lesen von Zeichnungen, Tabellen und Diagrammen,

b)
Anfertigen von Skizzen, Konstruktions- und Bauzeichnungen,

c)
zeichnerisches Darstellen von Abwicklungen,

d)
Anfertigen von Schnürbodenaufrissen sowie Aufrissen von Schiffbaukonstruktionen;

3.
Fachtechnologie:

a)
Arbeits- und Fertigungskunde, insbesondere Arbeitsverfahren und Werkzeuge,

b)
Metallbearbeitung,

c)
Kunststoffbearbeitung,

d)
Holzbearbeitung,

e)
Verbindungstechniken für gleiche und verschiedene Werkstoffe,

f)
Korrosionsschutz und Dämmaßnahmen,

g)
Schiffsentwürfe, insbesondere Konstruktionsmerkmale, Vorgaben zur Einrichtung und Ausrüstung, unterschiedliche Antriebsformen und -möglichkeiten für die verschiedenen Schiffstypen, sonstige Wasserfahrzeuge und anderes schwimmendes Gerät,

h)
Helling- und Slipanlagen, Steganlagen, spezielle Werkstatteinrichtungen, Kran-, Lift- und Dockarten, Einrichtungen und Möglichkeiten zur Schiffslagerung,

i)
Bauverfahren mit verschiedenen Materialien für die Herstellung von Schiffen, sonstigen Wasserfahrzeugen und anderem schwimmenden Gerät,

k)
Maschinenhandhabung,

l)
berufsbezogene Transporttechnik, insbesondere Stützen, Schleppen, Liften, Kranen, Hieven und Fieren,

m)
berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,

n)
berufsbezogene Normen, Klassifikationsregeln und -vorschriften sowie berufsbezogene Vorschriften des Umweltschutzes;

4.
Werkstoffkunde:

Arten, Eigenschaften, Bezeichnungen, Verwendung, Verarbeitung, Lagerung und Entsorgung der berufsbezogenen Werk- und Hilfsstoffe;

5.
Arbeitsvorbereitung, Kalkulation:

a)
Arbeitsvorbereitung für Einzel- und Serienfertigung sowie Organisationsmittel,

b)
Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die Preisbildung wesentlichen Faktoren.

(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.

(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger als zwölf Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft werden.

(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens gute schriftliche Leistungen erbracht hat.

(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II sind ausreichende Leistungen in dem Prüfungsfach nach Absatz 1 Nr. 3.