§ 5 - Gesetz über die Zulassung von nach § 19 des Zahnheilkundegesetzes berechtigten Personen zur Behandlung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung (ZHG§19ZG k.a.Abk.)

G. v. 27.04.1970 BGBl. I S. 415; zuletzt geändert durch G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477
Geltung ab 29.04.1970; FNA: 8230-28 Ergänzende Vorschriften zur Krankenversicherung

§ 5



Die Zulassung bewirkt, daß die in § 1 genannten Personen ordentliche Mitglieder der für ihren Praxisort zuständigen Kassenzahnärztlichen Vereinigung werden und berechtigt und verpflichtet sind, Leistungen den der Zahnheilkunde in dem im Zulassungsbeschluß festgestellten Umfang zu erbringen; insoweit sind für diese Personen die vertraglichen Bestimmungen über die kassenzahnärztliche Versorgung verbindlich.



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed