§ 6 - Gesetz über die Zulassung von nach § 19 des Zahnheilkundegesetzes berechtigten Personen zur Behandlung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung (ZHG§19ZG k.a.Abk.)

G. v. 27.04.1970 BGBl. I S. 415; zuletzt geändert durch G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477
Geltung ab 29.04.1970; FNA: 8230-28 Ergänzende Vorschriften zur Krankenversicherung

§ 6



Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.



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