Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2013 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker/zur Fluggerätmechanikerin (FlugMechAusbV k.a.Abk.)
V. v. 20.06.1997 BGBl. I S. 1465; aufgehoben durch § 14 V. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1890
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 806-21-1-242 Berufliche Bildung
|
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 806-21-1-242 Berufliche Bildung
|
§ 3 Ausbildungsberufsbild
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Anwenden von betrieblicher Information und Kommunikation sowie von technischem Englisch,
- 6.
- Mitgestalten und Organisieren der Arbeit,
- 7.
- Qualitätssicherung,
- 8.
- Überwachen und Sichern des Materialflusses sowie Handhaben und Warten von Betriebsmitteln,
- 9.
- Grundlagen der Elektro- und Meßtechnik,
- 10.
- Be- und Verarbeiten von Werkstoffen,
- 11.
- Fügen,
- 12.
- Behandeln und Schützen von Oberflächen,
- 13.
- Verarbeiten von Kunststoffen,
- 14.
- Grundlagen des Aufbaus von Fluggeräten,
- 15.
- Montieren und Handhaben von Fluggerätsystemkomponenten,
- 16.
- Montieren und Demontieren von Baugruppen,
- 17.
- Fertigen oder Instandhalten von Fluggerätteilen.
(2) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Triebwerkstechnik sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 18.
- Fertigen oder Instandhalten von Triebwerkkomponenten,
- 19.
- Fertigen oder Instandhalten von Anbaugeräten,
- 20.
- Auswuchten von Triebwerkteilen,
- 21.
- Befunden von Triebwerken,
- 22.
- Montieren und Demontieren von Triebwerken und Anbaugeräten,
- 23.
- Testen und Erproben von Triebwerken und Anbaugeräten,
- 24.
- Qualitätssicherung.
(3) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Instandhaltungstechnik sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 25.
- Instandhalten von mechanischen Bauteilen, Baugruppen und Systemen des Fluggeräts,
- 26.
- Instandhalten von Bauteilen, Baugruppen und Systemen des Triebwerks,
- 27.
- Instandhalten von hydraulischen Bauteilen, Baugruppen und Systemen des Fluggeräts,
- 28.
- Instandhalten von pneumatischen Bauteilen, Baugruppen und Systemen des Fluggeräts,
- 29.
- Instandhaltungsarbeiten an elektrischen Systemen des Fluggeräts,
- 30.
- Instandhalten von Bauteilen und Systemen zur Rettung und Sicherheit,
- 31.
- Abfertigen von Fluggeräten,
- 32.
- Handhaben und Warten von Bodengeräten,
- 33.
- Qualitätssicherung.
(4) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Fertigungstechnik sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 34.
- Fertigen oder Instandhalten von Fluggerätteilen,
- 35.
- Montieren von Fluggerätsystemkomponenten,
- 36.
- Montieren von Baugruppen,
- 37.
- Be- und Verarbeiten von Kunststoffbauteilen,
- 38.
- Messen und Einstellen am Fluggerät,
- 39.
- Qualitätssicherung.
Zitierungen von § 3 Verordnung über die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker/zur Fluggerätmechanikerin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 FlugMechAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FlugMechAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 FlugMechAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2333/a33047.htm