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§ 4 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker/zur Fluggerätmechanikerin (FlugMechAusbV k.a.Abk.)

V. v. 20.06.1997 BGBl. I S. 1465; aufgehoben durch § 14 V. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1890
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 806-21-1-242 Berufliche Bildung
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§ 4 Ausbildungsrahmenplan



(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die Vermittlung orientiert sich an den Anforderungen des Berufes mit der jeweiligen Fachrichtung. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 bis 10 nachzuweisen.

 
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Zitierungen von § 4 Verordnung über die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker/zur Fluggerätmechanikerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 FlugMechAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FlugMechAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage FlugMechAusbV (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker/zur Fluggerätmechanikerin