Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2013 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 4 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker/zur Fluggerätmechanikerin (FlugMechAusbV k.a.Abk.)
V. v. 20.06.1997 BGBl. I S. 1465; aufgehoben durch § 14 V. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1890
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 806-21-1-242 Berufliche Bildung
|
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 806-21-1-242 Berufliche Bildung
|
§ 4 Ausbildungsrahmenplan
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die Vermittlung orientiert sich an den Anforderungen des Berufes mit der jeweiligen Fachrichtung. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 bis 10 nachzuweisen.
Anzeige
Zitierungen von § 4 Verordnung über die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker/zur Fluggerätmechanikerin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 FlugMechAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FlugMechAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2333/a33048.htm