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§ 7 - Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften (UBGG)

neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2765; zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 31 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990
Geltung ab 01.01.1987; FNA: 4126-1 Recht der Unternehmensbeteiligungsgesellschaften
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§ 7 Anteilstruktur, Mitteilungspflichten



(1) 1Eine offene Unternehmensbeteiligungsgesellschaft darf spätestens fünf Jahre nach ihrer Anerkennung kein Tochterunternehmen mehr sein. 2Ein Anteilinhaber darf nach Ablauf dieser Frist nicht mehr maßgeblich beteiligt sein. 3Maßgeblich beteiligt ist, wer bei einer Unternehmensbeteiligungsgesellschaft unmittelbar oder über ein kontrolliertes Unternehmen mehr als 40 vom Hundert des Kapitals hält oder wem unmittelbar oder über ein kontrolliertes Unternehmen mehr als 40 vom Hundert der Stimmrechte der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft zustehen. 4§ 34 Absatz 1 und 3 des Wertpapierhandelsgesetzes gilt für die Berechnung des Stimmrechtsanteils entsprechend, für die Berechnung des Kapitalanteils mit der Maßgabe entsprechend, daß an die Stelle der Stimmrechte die Kapitalanteile treten.

(2) 1Wird ein Unternehmen Mutterunternehmen einer offenen Unternehmensbeteiligungsgesellschaft, hat es dies der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft und der Behörde unverzüglich unter Angabe der Höhe seines Kapital- und Stimmrechtsanteils, des Zeitpunkts, in dem es Mutterunternehmen wurde, und seiner Anschrift schriftlich mitzuteilen. 2Eine entsprechende Verpflichtung besteht, wenn das Unternehmen nicht mehr Mutterunternehmen der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft ist. 3Wer an einer offenen Unternehmensbeteiligungsgesellschaft maßgeblich beteiligt ist, hat der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft und der Behörde unverzüglich die Höhe seines Kapital- und Stimmrechtsanteils unter Angabe des Zeitpunkts, ab dem er maßgeblich beteiligt ist, und seiner Anschrift schriftlich mitzuteilen. 4Eine entsprechende Verpflichtung besteht, wenn er nicht mehr maßgeblich beteiligt ist.

(3) Wer eine Mitteilung nach Absatz 2 abgegeben hat, muß auf Verlangen der Behörde oder der offenen Unternehmensbeteiligungsgesellschaft das Bestehen des mitgeteilten Kapital- und Stimmrechtsanteils nachweisen.

(4) Rechte aus Anteilen des Mutterunternehmens oder aus einer maßgeblichen Beteiligung an einer offenen Unternehmensbeteiligungsgesellschaft, die einem nach Absatz 2 Satz 1 oder 3 Mitteilungspflichtigen oder einem kontrollierten Unternehmen gehören, bestehen nicht für die Zeit, für welche die Mitteilungspflichten nach Absatz 2 Satz 1 oder 3 nicht erfüllt werden.

(5) Rechte aus Anteilen an einer offenen Unternehmensbeteiligungsgesellschaft von Mutterunternehmen, anderen Unternehmen oder Personen, die an der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft maßgeblich beteiligt sind, und von diesen Unternehmen oder Personen unmittelbar oder mittelbar kontrollierten Unternehmen bestehen nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist nicht für die Anteile, die zusammen mehr als 40 vom Hundert der Kapital- oder Stimmrechtsanteile an der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft gewähren.

(6) Eine integrierte Unternehmensbeteiligungsgesellschaft darf ihre Geschäfte abweichend von den Vorschriften der Absätze 1 bis 5 nur betreiben, wenn sie die Anlagegrenzen des § 4 Abs. 4 beachtet.





 

Frühere Fassungen von § 7 UBGG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 03.01.2018Artikel 24 Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
vom 23.06.2017 BGBl. I S. 1693

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7 UBGG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 UBGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UBGG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1a UBGG Begriffsbestimmungen (vom 19.08.2008)
... sind Unternehmensbeteiligungsgesellschaften, die ihre Geschäfte unter Beachtung des § 7 Abs. 1 bis 5 betreiben. Integrierte Unternehmensbeteiligungsgesellschaften sind ... sind Unternehmensbeteiligungsgesellschaften, die von der Möglichkeit des § 7 Abs. 6 Gebrauch machen, von den Vorschriften des § 7 Abs. 1 bis 5 abzuweichen. (3) ... die von der Möglichkeit des § 7 Abs. 6 Gebrauch machen, von den Vorschriften des § 7 Abs. 1 bis 5 abzuweichen. (3) Unternehmensbeteiligungen sind Eigenkapitalbeteiligungen an ...
§ 17 UBGG Widerruf (vom 19.08.2008)
... hält oder 4. die offene Unternehmensbeteiligungsgesellschaft gegen § 7 Abs. 1 ...
§ 21a UBGG Befugnisse der Aufsichtsbehörde, Verschwiegenheitspflicht (vom 26.06.2021)
... und die Vorlage von Urkunden verlangen, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der in § 7 geregelten Pflichten erforderlich ist. Die Befugnisse nach Satz 1 bestehen auch ... nach Satz 1 bestehen auch gegenüber Personen und Unternehmen, deren Kapitalanteile nach § 7 Abs. 1 Satz 4 zuzurechnen sind. (2) Die bei der Behörde beschäftigten Personen ...
§ 23 UBGG Mitteilungspflichten der Aktionäre und Gesellschafter bei Anerkennung als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft
... Bundesanzeiger der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft und der Behörde die Mitteilung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 oder 3 zu machen. § 7 Abs. 3 und § 21a Abs. 1 gelten entsprechend. (2) Die ... und der Behörde die Mitteilung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 oder 3 zu machen. § 7 Abs. 3 und § 21a Abs. 1 gelten entsprechend. (2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt ...
§ 25 UBGG Übergangsvorschriften für am 1. April 1998 anerkannte Unternehmensbeteiligungsgesellschaften
... Für die Berechnung der in § 4 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 2 und Abs. 6 Satz 1, § 7 Abs. 1 Satz 1 sowie § 23 Abs. 1 Satz 1 bestimmten Fristen tritt an die Stelle der Anerkennung als ...
§ 27 UBGG Bußgeldvorschriften (vom 22.07.2013)
... Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 7 Abs. 2 oder § 23 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gewerbesteuergesetz (GewStG)
neugefasst durch B. v. 15.10.2002 BGBl. I S. 4167; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 3 GewStG Befreiungen (vom 21.12.2022)
... haben der Widerruf der Anerkennung und der Verzicht auf die Anerkennung innerhalb der in § 7 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften genannten Frist Wirkung für die Vergangenheit. Bescheide über die Anerkennung, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen (MoRaKG)
G. v. 12.08.2008 BGBl. I S. 1672
Artikel 2 MoRaKG Änderung des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften
... 4 angefügt: „4. die offene Unternehmensbeteiligungsgesellschaft gegen § 7 Abs. 1 verstößt." 7. § 24 wird wie folgt gefasst:  ...