Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 14 - Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften (UBGG)

neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2765; zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 31 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990
Geltung ab 01.01.1987; FNA: 4126-1 Recht der Unternehmensbeteiligungsgesellschaften
|

§ 14 Zuständigkeit



(1) 1Die Aufgaben der Behörde nach den Vorschriften dieses Gesetzes werden von den zuständigen obersten Landesbehörden wahrgenommen. 2Die zuständige oberste Landesbehörde bestimmt sich

1.
im Fall einer inländischen Unternehmensbeteiligungsgesellschaft nach dem Sitz der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft;

2.
im Fall einer EU-Unternehmensbeteiligungsgesellschaft, die ihre Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte im Inland hat, nach dem Sitz der Geschäftsleitung oder der Betriebsstätte;

3.
im Fall einer EU-Unternehmensbeteiligungsgesellschaft, die keine Geschäftsleitung oder Betriebsstätte im Inland hat und die nach Maßgabe des § 2 Absatz 2 Beteiligungen an inländischen Unternehmen erwirbt, hält, verwaltet und veräußert, nach dem Land, in dem die EU-Unternehmensbeteiligungsgesellschaft schwerpunktmäßig investiert.

(2) 1Die Behörde entscheidet über die Anerkennung als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft und über die Rücknahme und den Widerruf der Anerkennung. 2Sie überwacht die Einhaltung der Pflichten der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft, der Mitglieder ihrer Organe und ihrer Aktionäre oder Gesellschafter aus der Anerkennung und kann die zur Durchsetzung dieses Gesetzes geeigneten und erforderlichen Anordnungen treffen.

(3) Es kann ein Zwangsgeld bis zu 250.000 Euro festgesetzt werden.





 

Frühere Fassungen von § 14 UBGG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 22.07.2013Artikel 13 AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-UmsG)
vom 04.07.2013 BGBl. I S. 1981

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 14 UBGG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 UBGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UBGG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 27 UBGG Bußgeldvorschriften (vom 22.07.2013)
... Weise oder nicht rechtzeitig macht, 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 oder § 21a Abs. 1 zuwiderhandelt, 3. entgegen § 21 Abs. 1 Satz ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-UmsG)
G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
Artikel 13 AIFM-UmsG Änderung des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften
... 158 des Kapitalanlagegesetzbuchs nicht anzuwenden ist und" eingefügt. 4. Dem § 14 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Die zuständige oberste ...