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§ 15 - Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften (UBGG)

neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2765; zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 31 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990
Geltung ab 01.01.1987; FNA: 4126-1 Recht der Unternehmensbeteiligungsgesellschaften
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§ 15 Anerkennung



(1) Unternehmensbeteiligungsgesellschaften bedürfen der Anerkennung durch die zuständige Behörde.

(2) 1Die Anerkennung als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft ist schriftlich zu beantragen. 2Dem Antrag sind in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen:

1.
die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag in der neuesten Fassung;

2.
die Urkunden über die Bestellung des Vorstands, der Geschäftsführer oder Komplementäre und die Urkunden über die Bestellung des Aufsichtsrats; bei einer Unternehmensbeteiligungsgesellschaft, die in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien betrieben werden soll und bei der ein Komplementär eine juristische Person ist, zusätzlich die Urkunde über die Bestellung der geschäftsführenden Organe der juristischen Person;

3.
ein Handelsregisterauszug nach neuestem Stand oder eine Bestätigung des Registergerichts, daß die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister nur noch von der Anerkennung als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft abhängt und

4.
sofern die die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft verwaltende Verwaltungsgesellschaft nach dem Kapitalanlagegesetzbuch erlaubnis- oder registrierungspflichtig ist, ein Nachweis über

a)
die Erteilung der Erlaubnis nach § 20 Absatz 1 in Verbindung mit § 22 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder

b)
die Registrierung nach § 44 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs.

3Eine EU-Unternehmensbeteiligungsgesellschaft hat dem Antrag anstelle der in Satz 2 Nummer 2 und 3 genannten Dokumente vergleichbare Dokumente nach dem geltenden Recht ihres Herkunftsmitgliedstaates beizufügen. 4Sofern die die EU-Unternehmensbeteiligungsgesellschaft verwaltende Verwaltungsgesellschaft nach den von ihrem Herkunftsmitgliedstaat zur Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1) erlassenen Rechtsvorschriften erlaubnis- oder registrierungspflichtig ist, hat sie zusätzlich dem Antrag einen Nachweis beizufügen, dass die Verwaltungsgesellschaft bei der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaates registriert ist oder sie eine Erlaubnis hat. 5Die EU-Unternehmensbeteiligungsgesellschaft hat die Dokumente in deutscher Sprache oder in einer in internationalen Finanzkreisen üblichen Sprache einzureichen.





 

Frühere Fassungen von § 15 UBGG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 22.07.2013Artikel 13 AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-UmsG)
vom 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
aktuell vorher 19.08.2008Artikel 2 Gesetz zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen (MoRaKG)
vom 12.08.2008 BGBl. I S. 1672
aktuellvor 19.08.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 15 UBGG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 UBGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UBGG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 UBGG Voraussetzungen der Anerkennung, Erlöschen (vom 19.08.2008)
... als stiller Gesellschafter an der Gesellschaft bestehen und 5. der Antrag nach § 15 Abs. 2 ordnungsgemäß und vollständig gestellt ist. (2) Für die ...
§ 26a UBGG Übergangsvorschrift für den Nachweis nach § 15 Absatz 2 Nummer 4 (vom 22.07.2013)
... bis zum 21. Januar 2015 der zuständigen Behörde einen Nachweis nach § 15 Absatz 2 Nummer 4 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-UmsG)
G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
Artikel 13 AIFM-UmsG Änderung des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften
... schwerpunktmäßig investiert." 5. § 15 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) ... in internationalen Finanzkreisen üblichen Sprache einzureichen." 6. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt: „§ 15a Mitteilung der ... eingefügt: „§ 26a Übergangsvorschrift für den Nachweis nach § 15 Absatz 2 Nummer 4 Eine Unternehmensbeteiligungsgesellschaft, die vor dem 22. Juli 2013 als ... muss spätestens bis zum 21. Januar 2015 der zuständigen Behörde einen Nachweis nach § 15 Absatz 2 Nummer 4 vorlegen." 10. In § 27 Absatz 1 Nummer 3 und 4 wird jeweils nach der Angabe ...

Gesetz zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen (MoRaKG)
G. v. 12.08.2008 BGBl. I S. 1672
Artikel 2 MoRaKG Änderung des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften
... Jahre" jeweils durch die Angabe „15 Jahre" ersetzt. 4. § 15 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ... Behörde." 5. In § 16 Abs. 1 Nr. 5 wird die Angabe „§ 15 " durch die Angabe „§ 15 Abs. 2" ersetzt. 6. In § 17 werden in ... 5. In § 16 Abs. 1 Nr. 5 wird die Angabe „§ 15" durch die Angabe „§ 15 Abs. 2" ersetzt. 6. In § 17 werden in Nummer 2 das Wort „oder" ...