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§ 21 - Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften (UBGG)

neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2765; zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 31 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990
Geltung ab 01.01.1987; FNA: 4126-1 Recht der Unternehmensbeteiligungsgesellschaften
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§ 21 Anzeige-, Vorlage- und Duldungspflichten



(1) 1Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft hat der Behörde unverzüglich

1.
Änderungen der Satzung oder des Gesellschaftsvertrags anzuzeigen sowie

2.
den geprüften und festgestellten Jahresabschluß, den Lagebericht sowie den Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts einzureichen.

2Eine EU-Unternehmensbeteiligungsgesellschaft hat die Dokumente in deutscher Sprache oder in einer in internationalen Finanzkreisen üblichen Sprache einzureichen.

(2) 1Während der üblichen Arbeitszeit ist den Bediensteten der Behörde, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist, das Betreten der Grundstücke und Geschäftsräume der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft zu gestatten. 2Die Betroffenen haben Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden.



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Frühere Fassungen von § 21 UBGG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 22.07.2013Artikel 13 AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-UmsG)
vom 04.07.2013 BGBl. I S. 1981

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 21 UBGG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 UBGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UBGG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 27 UBGG Bußgeldvorschriften (vom 22.07.2013)
... nach § 14 Abs. 2 Satz 2 oder § 21a Abs. 1 zuwiderhandelt, 3. entgegen § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht ... nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder 4. entgegen § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 eine dort genannte Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder ... nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einreicht oder 5. entgegen § 21 Abs. 2 Satz 2 eine Maßnahme nicht duldet. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-UmsG)
G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
Artikel 13 AIFM-UmsG Änderung des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften
... Liste aller von ihr anerkannten Unternehmensbeteiligungsgesellschaften." 7. Dem § 21 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Eine EU-Unternehmensbeteiligungsgesellschaft ... 10. In § 27 Absatz 1 Nummer 3 und 4 wird jeweils nach der Angabe „ § 21 Abs. 1" die Angabe „Satz 1" ...