Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.12.2007 aufgehoben

§ 1 - Verordnung über die berufliche Umschulung zum Geprüften Schädlingsbekämpfer/zur Geprüften Schädlingsbekämpferin (SchädlBekUV k.a.Abk.)

V. v. 18.02.1997 BGBl. I S. 275; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 18.05.2004 BGBl. I S. 1002
Geltung ab 01.03.1997 bis 31.12.2007; FNA: 806-21-7-47 Berufliche Bildung
|

§ 1 Beschreibung der Tätigkeit, Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses



(1) Geprüfte Schädlingsbekämpfer/Geprüfte Schädlingsbekämpferinnen beraten bei Maßnahmen zur Beseitigung eines Befalls durch Schadorganismen sowie bei Maßnahmen zur Vorbeugung bei gefährdeten Objekten und führen Vorbeugungs- und Bekämpfungsmaßnahmen gegen Schadorganismen durch. Sie arbeiten in den Bereichen Holz- und Bautenschutz, Gesundheits- und Vorratsschutz sowie Pflanzenschutz. Jede Vorbeugungs- und Bekämpfungsmaßnahme ist abgestimmt auf das Objekt und den Schadorganismus. Nach den durchgeführten Arbeiten tragen Geprüfte Schädlingsbekämpfer/Geprüfte Schädlingsbekämpferinnen dafür Sorge, daß keine vermeidbare Gefährdung vom behandelten Objekt ausgeht. Geprüfte Schädlingsbekämpfer/Geprüfte Schädlingsbekämpferinnen gehen in der Regel mit Gefahrstoffen um und müssen diesbezüglich alle berufsbezogenen Gesetze und Regelungen kennen und beachten.

(2) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Umschulung zum Geprüften Schädlingsbekämpfer/zur Geprüften Schädlingsbekämpferin erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen gemäß den §§ 2 und 5 bis 11 durchführen.

(3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen hat, folgende Aufgaben eines Schädlingsbekämpfers in seinem Aufgabenbereich wahrzunehmen:

1.
Durchführen von Vorbeugungsmaßnahmen zur Verhinderung von Schädlingsbefall, Feststellen von Schädlingsbefall und dessen Ursachen;

2.
Durchführen von Bekämpfungs- und Vorbereitungsmaßnahmen unter Einbeziehung der vor und nach der Schädlingsbekämpfung erforderlichen Maßnahmen einschließlich der Freigabe;

3.
Umgang mit Schädlingsbekämpfungsmitteln, Bedienen und Warten der Betriebsmittel, Sichern des Arbeitsbereichs gegen unbefugtes Betreten;

4.
Anwenden von berufsbezogenen Arbeitsschutzvorschriften und Einhalten von relevanten Vorschriften und Betriebsanweisungen nach der Gefahrstoffverordnung sowie nach Vorschriften zum Schutz von Mensch, Heim- und Nutztier sowie der Umwelt bei Maßnahmen und Arbeitsabläufen nach den Nummern 1 bis 3;

5.
Ausüben der Berufstätigkeit nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten unter Beachtung der rechtlichen Rahmenbedingungen.

(4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluß Geprüfter Schädlingsbekämpfer/Geprüfte Schädlingsbekämpferin.

Anzeige