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Verordnung zur Änderung umschulungs- und fortbildungsrechtlicher Vorschriften (UmFoBRÄndV k.a.Abk.)

V. v. 18.05.2004 BGBl. I S. 1002; Geltung ab 28.05.2004
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Eingangsformel



Auf Grund des § 47 Abs. 2 und des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), von denen § 46 Abs. 2 zuletzt durch Artikel 184 Nr. 1 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, und des § 42 Abs. 2 in Verbindung mit § 42a Abs. 2 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), die zuletzt durch Artikel 1 Nr. 34 und 35 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2934) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhören des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Arbeit, für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft sowie für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:


Artikel 1 Änderung der Verordnung über die berufliche Umschulung zum Geprüften Schädlingsbekämpfer/zur Geprüften Schädlingsbekämpferin


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Nach § 12 der Verordnung über die berufliche Umschulung zum Geprüften Schädlingsbekämpfer/zur Geprüften Schädlingsbekämpferin vom 18. Februar 1997 (BGBl. I S. 275), die zuletzt durch Artikel 11 § 10 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082) geändert worden ist, wird folgender § 12a eingefügt:

 
„§ 12a Anwendungsregelung

Die Verordnung ist letztmalig auf Lehrgänge gemäß § 3 anzuwenden, die bis zum 31. Juli 2004 begonnen wurden."


Artikel 2 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Schutz und Sicherheit


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

In § 6 Satz 1 und § 7 Abs. 3 und 4 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Schutz und Sicherheit vom 26. März 2003 (BGBl. I S. 433) wird jeweils das Wort „Qualifikationsschwerpunkten" durch das Wort „Handlungsbereichen" ersetzt.


Artikel 3 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Restaurantmeister/Geprüfte Restaurantmeisterin


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

In § 3 Abs. 5 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Restaurantmeister/Geprüfte Restaurantmeisterin vom 5. August 2003 (BGBl. I S. 1576) wird die Angabe „§ 5 Abs. 1 und 5" durch die Angabe „§ 5 Abs. 1 und 2" ersetzt.


Artikel 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 4 ändert mWv. 31. Dezember 2007 SchädlBekUV

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Die Verordnung über die berufliche Umschulung zum Geprüften Schädlingsbekämpfer/zur Geprüften Schädlingsbekämpferin vom 18. Februar 1997 (BGBl. I S. 275), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieser Verordnung, tritt am 31. Dezember 2007 außer Kraft.