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Artikel 2 - Verordnung zur Änderung umschulungs- und fortbildungsrechtlicher Vorschriften (UmFoBRÄndV k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Schutz und Sicherheit
Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
In § 6 Satz 1 und § 7 Abs. 3 und 4 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Schutz und Sicherheit vom 26. März 2003 (BGBl. I S. 433) wird jeweils das Wort Qualifikationsschwerpunkten" durch das Wort Handlungsbereichen" ersetzt.
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Zitierungen von Artikel 2 Verordnung zur Änderung umschulungs- und fortbildungsrechtlicher Vorschriften
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 UmFoBRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
UmFoBRÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
V. v. 25.08.2009 BGBl. I S. 2960
Artikel 12 2. FortbPrüfVÄndV Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Schutz und Sicherheit
... für Schutz und Sicherheit vom 26. März 2003 (BGBl. I S. 433), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Mai 2004 (BGBl. I S. 1002) geändert worden ist, wird wie folgt ...
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