Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 2 - Verordnung zur Änderung umschulungs- und fortbildungsrechtlicher Vorschriften (UmFoBRÄndV k.a.Abk.)

V. v. 18.05.2004 BGBl. I S. 1002; Geltung ab 28.05.2004
|

Artikel 2 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Schutz und Sicherheit


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

In § 6 Satz 1 und § 7 Abs. 3 und 4 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Schutz und Sicherheit vom 26. März 2003 (BGBl. I S. 433) wird jeweils das Wort „Qualifikationsschwerpunkten" durch das Wort „Handlungsbereichen" ersetzt.

Anzeige


 

Zitierungen von Artikel 2 Verordnung zur Änderung umschulungs- und fortbildungsrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 UmFoBRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UmFoBRÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
V. v. 25.08.2009 BGBl. I S. 2960
Artikel 12 2. FortbPrüfVÄndV Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Schutz und Sicherheit
... für Schutz und Sicherheit vom 26. März 2003 (BGBl. I S. 433), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Mai 2004 (BGBl. I S. 1002) geändert worden ist, wird wie folgt ...