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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.12.2007 aufgehoben
§ 3 - Verordnung über die berufliche Umschulung zum Geprüften Schädlingsbekämpfer/zur Geprüften Schädlingsbekämpferin (SchädlBekUV k.a.Abk.)
V. v. 18.02.1997 BGBl. I S. 275; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 18.05.2004 BGBl. I S. 1002
Geltung ab 01.03.1997 bis 31.12.2007; FNA: 806-21-7-47 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.03.1997 bis 31.12.2007; FNA: 806-21-7-47 Berufliche Bildung
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§ 3 Dauer und Inhalt des Lehrgangs
§ 3 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Der Lehrgang umfaßt mindestens 364 Unterrichtsstunden.
(2) Im Lehrgang sind Inhalte nach der in der Anlage 2 enthaltenen Anleitung zur sachlichen Gliederung aus folgenden Lernbereichen in den nachstehenden Regelstundenzahlen zu vermitteln:
- 1.
- Fachrechnen in 24 Unterrichtsstunden,
- 2.
- allgemeine Grundlagen der Physik in 12 Unterrichtsstunden,
- 3.
- allgemeine Grundlagen der Chemie in 12 Unterrichtsstunden,
- 4.
- allgemeine Grundlagen der Biologie in 34 Unterrichtsstunden,
- 5.
- allgemeine Grundlagen der Toxikologie in 12 Unterrichtsstunden,
- 6.
- Arbeitsschutz in 6 Unterrichtsstunden,
- 7.
- Grundlagen der Geräte in 10 Unterrichtsstunden,
- 8.
- Gefahrstoffe in 40 Unterrichtsstunden,
- 9.
- Pflanzenschutz in 44 Unterrichtsstunden,
- 10.
- Gesundheits- und Vorratsschutz in 90 Unterrichtsstunden,
- 11.
- Holz- und Bautenschutz in 60 Unterrichtsstunden,
- 12.
- Wirtschafts- und Sozialkunde in 8 Unterrichtsstunden,
- 13.
- Betriebs- und Personalführung in 8 Unterrichtsstunden,
- 14.
- allgemeine Gesprächsführung in 4 Unterrichtsstunden.
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Zitierungen von § 3 Verordnung über die berufliche Umschulung zum Geprüften Schädlingsbekämpfer/zur Geprüften Schädlingsbekämpferin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 SchädlBekUV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchädlBekUV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 SchädlBekUV Zulassungsvoraussetzungen zur Prüfung
... zuzulassen, wer 1. die regelmäßige Teilnahme an einem Lehrgang nach § 3 in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Zulassungsantrages durch Vorlage einer ...
§ 4 SchädlBekUV Teilnahmebescheinigung
... die regelmäßige Teilnahme an dem Lehrgang nach § 3 ist eine Bescheinigung ...
§ 12a SchädlBekUV Anwendungsregelung
... Verordnung ist letztmalig auf Lehrgänge gemäß § 3 anzuwenden, die bis zum 31. Juli 2004 begonnen ...
Zitat in folgenden Normen
Verordnung zur Änderung umschulungs- und fortbildungsrechtlicher Vorschriften
V. v. 18.05.2004 BGBl. I S. 1002
Artikel 1 UmFoBRÄndV Änderung der Verordnung über die berufliche Umschulung zum Geprüften Schädlingsbekämpfer/zur Geprüften Schädlingsbekämpferin
... Die Verordnung ist letztmalig auf Lehrgänge gemäß § 3 anzuwenden, die bis zum 31. Juli 2004 begonnen wurden." ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2336/a33100.htm