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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.12.2007 aufgehoben
§ 8 - Verordnung über die berufliche Umschulung zum Geprüften Schädlingsbekämpfer/zur Geprüften Schädlingsbekämpferin (SchädlBekUV k.a.Abk.)
V. v. 18.02.1997 BGBl. I S. 275; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 18.05.2004 BGBl. I S. 1002
Geltung ab 01.03.1997 bis 31.12.2007; FNA: 806-21-7-47 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.03.1997 bis 31.12.2007; FNA: 806-21-7-47 Berufliche Bildung
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§ 8 Rechtlicher und wirtschaftlicher Teil
§ 8 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Im rechtlichen und wirtschaftlichen Prüfungsteil können geprüft werden:
- 1.
- Rechtsvorschriften und Regelwerke:
- a)
- Gefahrstoffe,
- b)
- Pflanzenschutz,
- c)
- Gesundheits- und Verbraucherschutz,
- d)
- Immissionsschutz,
- e)
- Vertragswesen,
- f)
- Gewerberecht,
- g)
- Arbeitsrecht,
- h)
- Versicherungsrecht,
- i)
- Haftungsrecht;
- 2.
- Betriebswirtschaft:
- a)
- Kostenermittlung,
- b)
- Kosten- und Leistungsrechnung,
- c)
- Betriebs- und Arbeitsorganisation,
- d)
- Einkauf, Kundendienst und Auftragsabwicklung;
- 3.
- Wirtschafts- und Sozialkunde:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
(2) Die Prüfung dieses Teils ist schriftlich durchzuführen und soll in der Regel insgesamt 60 Minuten dauern. Es ist unter Aufsicht eine Arbeit anzufertigen.
(3) Die Prüfung im rechtlichen und wirtschaftlichen Teil ist auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn sie für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von wesentlicher Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 10 Minuten dauern.
Zitierungen von § 8 Verordnung über die berufliche Umschulung zum Geprüften Schädlingsbekämpfer/zur Geprüften Schädlingsbekämpferin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 SchädlBekUV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchädlBekUV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 SchädlBekUV Beschreibung der Tätigkeit, Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen gemäß den §§ 2 und 5 bis 11 durchführen. (3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der ...
§ 9 SchädlBekUV Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
... Prüfungsfach gemäß § 7 oder von der Prüfung gemäß § 8 kann der Prüfling auf Antrag von der zuständigen Stelle freigestellt werden, wenn er vor ...
§ 10 SchädlBekUV Bestehen der Prüfung
... Die drei Prüfungsteile nach den §§ 6, 7 und 8 sind gesondert zu bewerten. Für die Prüfungsteile nach den §§ 6 und 7 ist ...
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