(1) Im rechtlichen und wirtschaftlichen Prüfungsteil können geprüft werden:
- 1.
- Rechtsvorschriften und Regelwerke:
- a)
- Gefahrstoffe,
- b)
- Pflanzenschutz,
- c)
- Gesundheits- und Verbraucherschutz,
- d)
- Immissionsschutz,
- e)
- Vertragswesen,
- f)
- Gewerberecht,
- g)
- Arbeitsrecht,
- h)
- Versicherungsrecht,
- i)
- Haftungsrecht;
- 2.
- Betriebswirtschaft:
- a)
- Kostenermittlung,
- b)
- Kosten- und Leistungsrechnung,
- c)
- Betriebs- und Arbeitsorganisation,
- d)
- Einkauf, Kundendienst und Auftragsabwicklung;
- 3.
- Wirtschafts- und Sozialkunde:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
(2) Die Prüfung dieses Teils ist schriftlich durchzuführen und soll in der Regel insgesamt 60 Minuten dauern. Es ist unter Aufsicht eine Arbeit anzufertigen.
(3) Die Prüfung im rechtlichen und wirtschaftlichen Teil ist auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn sie für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von wesentlicher Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 10 Minuten dauern.