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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.12.2007 aufgehoben
§ 9 - Verordnung über die berufliche Umschulung zum Geprüften Schädlingsbekämpfer/zur Geprüften Schädlingsbekämpferin (SchädlBekUV k.a.Abk.)
V. v. 18.02.1997 BGBl. I S. 275; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 18.05.2004 BGBl. I S. 1002
Geltung ab 01.03.1997 bis 31.12.2007; FNA: 806-21-7-47 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.03.1997 bis 31.12.2007; FNA: 806-21-7-47 Berufliche Bildung
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§ 9 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
§ 9 wird in 2 Vorschriften zitiert
Von der Ablegung einer Arbeitsprobe gemäß § 6 oder von der Prüfung in einem Prüfungsfach gemäß § 7 oder von der Prüfung gemäß § 8 kann der Prüfling auf Antrag von der zuständigen Stelle freigestellt werden, wenn er vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder einem staatlichen Prüfungsausschuß in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung eine Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den Anforderungen der jeweiligen Arbeitsprobe, des Prüfungsfaches oder des Prüfungsteils entspricht.
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Zitierungen von § 9 Verordnung über die berufliche Umschulung zum Geprüften Schädlingsbekämpfer/zur Geprüften Schädlingsbekämpferin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 SchädlBekUV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchädlBekUV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 SchädlBekUV Beschreibung der Tätigkeit, Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen gemäß den §§ 2 und 5 bis 11 durchführen. (3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der ...
§ 10 SchädlBekUV Bestehen der Prüfung
... Teil erzielten Noten hervorgehen müssen. Im Falle der Freistellung gemäß § 9 sind Ort und Datum sowie Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten ...
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