(1) Die drei Prüfungsteile nach den §§
6,
7 und
8 sind gesondert zu bewerten. Für die Prüfungsteile nach den §§
6 und
7 ist jeweils eine Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in den einzelnen Arbeitsproben und in den einzelnen Prüfungsfächern zu bilden.
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in jeder Arbeitsprobe, in jedem Prüfungsteil und im Prüfungsfach "Technologie" mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat.
(3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß der Anlage
1, Seite 1, auszustellen. Auf Antrag des Prüflings ist ein Zeugnis gemäß der Anlage
1, Seiten 1 und 2, auszustellen, aus dem die in den einzelnen Arbeitsproben und die in den einzelnen Prüfungsfächern sowie die im rechtlichen und wirtschaftlichen Teil erzielten Noten hervorgehen müssen. Im Falle der Freistellung gemäß §
9 sind Ort und Datum sowie Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.