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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.12.2007 aufgehoben

Anlage 1 - Verordnung über die berufliche Umschulung zum Geprüften Schädlingsbekämpfer/zur Geprüften Schädlingsbekämpferin (SchädlBekUV k.a.Abk.)

V. v. 18.02.1997 BGBl. I S. 275; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 18.05.2004 BGBl. I S. 1002
Geltung ab 01.03.1997 bis 31.12.2007; FNA: 806-21-7-47 Berufliche Bildung
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Anlage 1 (zu § 10 Abs. 3)


Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

(siehe BGBl. I 1997 S. 279)



 

Zitierungen von Anlage 1 Verordnung über die berufliche Umschulung zum Geprüften Schädlingsbekämpfer/zur Geprüften Schädlingsbekämpferin

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 SchädlBekUV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchädlBekUV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 SchädlBekUV Bestehen der Prüfung
...  (3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß der Anlage 1 , Seite 1, auszustellen. Auf Antrag des Prüflings ist ein Zeugnis gemäß der Anlage ... Seite 1, auszustellen. Auf Antrag des Prüflings ist ein Zeugnis gemäß der Anlage 1 , Seiten 1 und 2, auszustellen, aus dem die in den einzelnen Arbeitsproben und die in den einzelnen ...