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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.12.2007 aufgehoben
Anlage 1 - Verordnung über die berufliche Umschulung zum Geprüften Schädlingsbekämpfer/zur Geprüften Schädlingsbekämpferin (SchädlBekUV k.a.Abk.)
V. v. 18.02.1997 BGBl. I S. 275; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 18.05.2004 BGBl. I S. 1002
Geltung ab 01.03.1997 bis 31.12.2007; FNA: 806-21-7-47 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.03.1997 bis 31.12.2007; FNA: 806-21-7-47 Berufliche Bildung
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Anlage 1 (zu § 10 Abs. 3)
Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
(siehe BGBl. I 1997 S. 279)
Zitierungen von Anlage 1 Verordnung über die berufliche Umschulung zum Geprüften Schädlingsbekämpfer/zur Geprüften Schädlingsbekämpferin
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 SchädlBekUV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchädlBekUV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 SchädlBekUV Bestehen der Prüfung
... (3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß der Anlage 1 , Seite 1, auszustellen. Auf Antrag des Prüflings ist ein Zeugnis gemäß der Anlage ... Seite 1, auszustellen. Auf Antrag des Prüflings ist ein Zeugnis gemäß der Anlage 1 , Seiten 1 und 2, auszustellen, aus dem die in den einzelnen Arbeitsproben und die in den einzelnen ...
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