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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.12.2007 aufgehoben
Anlage 2 - Verordnung über die berufliche Umschulung zum Geprüften Schädlingsbekämpfer/zur Geprüften Schädlingsbekämpferin (SchädlBekUV k.a.Abk.)
V. v. 18.02.1997 BGBl. I S. 275; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 18.05.2004 BGBl. I S. 1002
Geltung ab 01.03.1997 bis 31.12.2007; FNA: 806-21-7-47 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.03.1997 bis 31.12.2007; FNA: 806-21-7-47 Berufliche Bildung
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Anlage 2 (zu § 3) Rahmenlehrplan für den Umschulungslehrgang zur Vorbereitung auf die Prüfung zum Geprüften Schädlingsbekämpfer/zur Geprüften Schädlingsbekämpferin
Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
(siehe BGBl. I 1997 S. 280 - 292)
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Zitierungen von Anlage 2 Verordnung über die berufliche Umschulung zum Geprüften Schädlingsbekämpfer/zur Geprüften Schädlingsbekämpferin
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 SchädlBekUV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchädlBekUV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 SchädlBekUV Dauer und Inhalt des Lehrgangs
... mindestens 364 Unterrichtsstunden. (2) Im Lehrgang sind Inhalte nach der in der Anlage 2 enthaltenen Anleitung zur sachlichen Gliederung aus folgenden Lernbereichen in den nachstehenden ...
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