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Änderung § 6 Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung vom 05.04.2017
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§ 6 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung | § 6 n.F. (neue Fassung) in der am 05.04.2017 geltenden Fassung durch Artikel 156 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 | |
(Text alte Fassung) Die Anträge in Versorgungsangelegenheiten sind schriftlich oder mündlich unter Aufnahme einer Niederschrift bei dem Versorgungsamt zu stellen, auch wenn für die Entscheidung das Landesversorgungsamt zuständig ist. | (Text neue Fassung) Die Anträge in Versorgungsangelegenheiten sind bei dem Versorgungsamt zu stellen, auch wenn für die Entscheidung das Landesversorgungsamt zuständig ist. |
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