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§ 1 - Gesetz über vermögenswirksame Leistungen für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit (BBVLG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 16.05.2002 BGBl. I S. 1778; zuletzt geändert durch Artikel 39 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 01.07.1975; FNA: 2032-10 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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Geltung ab 01.07.1975; FNA: 2032-10 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 1
(1) Vermögenswirksame Leistungen nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz erhalten
- 1.
- Bundesbeamte, Beamte der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts; ausgenommen sind die Ehrenbeamten und entpflichtete Hochschullehrer,
- 2.
- Richter des Bundes und der Länder; ausgenommen sind die ehrenamtlichen Richter,
- 3.
- Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit mit Anspruch auf Besoldung oder Ausbildungsgeld (§ 30 Abs. 2 des Soldatengesetzes).
(2) Vermögenswirksame Leistungen werden für die Kalendermonate gewährt, in denen dem Berechtigten Dienstbezüge, Anwärterbezüge oder Ausbildungsgeld nach § 30 Abs. 2 des Soldatengesetzes zustehen und er diese Bezüge erhält.
(3) Der Anspruch auf die vermögenswirksamen Leistungen entsteht frühestens für den Kalendermonat, in dem der Berechtigte die nach § 4 Abs. 1 erforderlichen Angaben mitteilt, und für die beiden vorangegangenen Monate desselben Kalenderjahres.
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