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§ 7 - Binnenschiffseichordnung (BinSchEO)
neugefasst durch B. v. 01.03.2022 BGBl. I S. 220; 1384
Geltung ab 19.04.1975; FNA: 9504-7 Sonstiges Binnenschifffahrtsrecht
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Geltung ab 19.04.1975; FNA: 9504-7 Sonstiges Binnenschifffahrtsrecht
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§ 7 Voraussetzungen
(1) Voraussetzungen für eine Eichung sind, daß
- 1.
- ein Antrag gestellt wird;
- 2.
- das Schiff unbeladen und ohne losen Ballast bereitgestellt wird und die Verbrauchsstoffe und Vorräte auf ein vertretbares Mindestmaß (§ 17) begrenzt sind;
- 3.
- das Schiff vollständig ausgerüstet und eingerichtet ist und
- 4.
- das Schiff in ruhigem und strömungsfreiem Wasser liegt und mit einem Ponton umfahren werden kann.
(2) Bei Schiffen, die nicht zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, wird Absatz 1 Nr. 2 nicht angewendet.
(3) Bei der Eichung nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 ist das Schiff auf Verlangen des Schiffseichamts an Land bereitzustellen.
(4) 1Absatz 1 Nr. 1 und 2 ist im Sportboot-Eichverfahren nicht anzuwenden. 2Es ist jedoch ein formloser Antrag zu stellen.
(5) 1Ort und Zeitpunkt einer Eichung sind spätestens eine Woche vor dem gewünschten Termin mit dem Schiffseichamt zu vereinbaren. 2Die Eichung soll am ständigen Eichplatz an einem Sitz des Außendienstes stattfinden.
Text in der Fassung des Artikels 49 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 2. Juni 2016 BGBl. I S. 1257, 1728 m.W.v. 4. Juni 2016
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Frühere Fassungen von § 7 BinSchEO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 04.06.2016 | Artikel 49 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 02.06.2016 BGBl. I S. 1257 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7 BinSchEO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 BinSchEO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BinSchEO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 38 BinSchEO Nacheichung (vom 18.01.2022)
... Eichscheins nicht zulässig ist, so ist eine Nacheichung erforderlich. (2) Die in § 7 genannten Voraussetzungen gelten auch für die Nacheichung. (3) Bei der Nacheichung ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2802
Artikel 2 1. BinSchUOuaÄndV Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
... der Einmündung der Hohennauener Wasserstraße)" ersetzt. § 7 Änderung der Verordnung über die Eichung von Binnenschiffen Die Verordnung ...
Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 05.01.2022 BGBl. I S. 2
Artikel 8 1. BinSchUOuaÄndV Änderung der Binnenschiffseichordnung
... § 5 (weggefallen) § 6 Arten der Eichung § 7 Voraussetzungen § 8 Eichschein § 9 Verlängerung des ...
WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728
Artikel 49 WSVZuAnpV Änderung der Binnenschiffseichordnung
... durch die Wörter „des Außendienstes" ersetzt. 4. § 7 Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Die Eichung soll am ständigen ...
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