§ 35 Eichbescheinigung
(1) Das Schiffseichamt erteilt für das im Sportboot-Eichverfahren geeichte oder nach §
34 überprüfte Sportboot eine Eichbescheinigung nach dem Muster der Anlage
5. Die Eichbescheinigung ist eine Urkunde nach §
13 Absatz 1 der
Schiffsregisterordnung.
(2) Die Eichbescheinigung für Sportboote wird ungültig, wenn
- 1.
- die Eichplakette zerstört oder unleserlich geworden ist oder
- 2.
- am Sportboot Änderungen (Umbauten, Einbau eines anderen Motors oder einer Maschinenanlage) vorgenommen worden sind, die erheblichen Einfluß auf das Gewicht haben, so daß die Angaben in der Eichbescheinigung über die Wasserverdrängung bei größter Eintauchung nicht mehr zutreffen.
Eine ungültig gewordene Eichbescheinigung kann nach Änderung wieder in Kraft gesetzt werden.
(3) Die Zentralstelle trägt jede Eichbescheinigung unter fortlaufender Nummer in ein Eichverzeichnis ein.
(4) Die Eichbescheinigung für das Baumuster eines Sportboots erhält den Zusatz "Baumuster". Sie ist nicht Urkunde nach §
13 Abs. 1 der
Schiffsregisterordnung; der entsprechende Hinweis wird gestrichen.
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interne Verweise§ 36 BinSchEO Eichplakette mit Eichzeichen (vom 18.01.2022) ... § 34 überprüft ist und außer der Eichbescheinigung für das Baumuster ( § 35 Abs. 4 ) eine Eichbescheinigung für das jeweilige Sportboot (§ 35 Abs. 1) erteilt ... für das Baumuster (§ 35 Abs. 4) eine Eichbescheinigung für das jeweilige Sportboot ( § 35 Abs. 1 ) erteilt ...
§ 37 BinSchEO Grenzfälle ... auf Antrag eine Berechnung nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 durchzuführen. Die §§ 31, 35 und 36 sind ...
Zitat in folgenden NormenBMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung (BMDV-WS-BesGebV)
V. v. 28.10.2021 BGBl. I S. 4744; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 29.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 28
Anlage BMDV-WS-BesGebV (zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 06.02.2025) ... der Eichbescheinigung einschließlich Erneuerung der Eichplakette § 35 BinSchEO 32,20 6085 Ausfertigung einer Zweitschrift der ... Ausfertigung einer Zweitschrift der Eichbescheinigung § 35 Absatz 2 BinSchEO 29,70 6086 Berechnung bei Anwendung der ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBinnenschiffsuntersuchungseinführungsverordnung (BinSchUEV)
V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2868, 2010 I 380; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1398
Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtskostenverordnung
V. v. 10.04.2017 BGBl. I S. 833
Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2802
Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 05.01.2022 BGBl. I S. 2
Zweite Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 30.05.2014 BGBl. I S. 610
Zitate in aufgehobenen TitelnBinnenschifffahrtskostenverordnung (BinSchKostV)
V. v. 21.12.2001 BGBl. I S. 4218; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 121 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Anlage BinSchKostV (zu § 1 Abs. 2) Gebührenverzeichnis (vom 09.11.2019) ... der Eichbescheinigung ein- schließlich Erneuerung der Eichplakette § 35 BinSchEO 13 28 6095 Ausfertigung einer Zweitschrift der ... einer Zweitschrift der Eich- bescheinigung § 35 Absatz 2 BinSchEO 13 26 6096 Berechnung bei Anwendung der ...
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