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§ 36 - Binnenschiffseichordnung (BinSchEO)
neugefasst durch B. v. 01.03.2022 BGBl. I S. 220; 1384
Geltung ab 19.04.1975; FNA: 9504-7 Sonstiges Binnenschifffahrtsrecht
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Geltung ab 19.04.1975; FNA: 9504-7 Sonstiges Binnenschifffahrtsrecht
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§ 36 Eichplakette mit Eichzeichen
(1) Ein Sportboot, das im Sportboot-Eichverfahren geeicht oder nach § 34 überprüft ist, erhält anstelle der Eichmarken (§ 20) eine Eichplakette nach dem Muster der Anlage 6 mit aufgedrucktem Eichzeichen.
(2) Die Eichplakette besteht aus einer rechteckigen, zerstörbaren Haftfolie von 10,0 x 6,4 Zentimeter Abmessung. Sie trägt einen hellgrün-grauen Guillochen-Sicherheitsunterdruck mit eingearbeitetem Bundesadler; der Aufdruck ist dunkelgrün. Die Eichplakette wird im Sportboot angebracht, und zwar an einer gegen Witterungs- und mechanische Einflüsse weitgehend geschützten Stelle, die nicht ohne Umbau austauschbar ist. Die Stelle wird in der Eichbescheinigung unter der Nummer 9 eingetragen.
(3) Das Eichzeichen besteht aus den Kennbuchstaben des Schiffeichamtes, der Nummer der Eichbescheinigung und dem Zusatz "Sp".
(4) Eine Eichplakette für das Baumuster eines Sportboots wird nur erteilt, wenn das Sportboot auch nach § 34 überprüft ist und außer der Eichbescheinigung für das Baumuster (§ 35 Abs. 4) eine Eichbescheinigung für das jeweilige Sportboot (§ 35 Abs. 1) erteilt ist.
Text in der Fassung der Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung der Binnenschiffseichordnung B. v. 26. Juli 2022 BGBl. I S. 1384 m.W.v. 18. Januar 2022
Frühere Fassungen von § 36 BinSchEO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 18.01.2022 (15.08.2022) | Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung der Binnenschiffseichordnung vom 26.07.2022 BGBl. I S. 1384 |
aktuell vorher | 05.06.2014 | Artikel 2 Zweite Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften vom 30.05.2014 BGBl. I S. 610 |
aktuell | vor 05.06.2014 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 36 BinSchEO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 36 BinSchEO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BinSchEO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 37 BinSchEO Grenzfälle
... Antrag eine Berechnung nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 durchzuführen. Die §§ 31, 35 und 36 sind ...
Anlage 5 BinSchEO Muster der Eichbescheinigung für Sportboote (vom 09.03.2017)
... nicht dem tatsächlichem Bootsgewicht)<br />m3<br />9. Die Eichplakette nach § 36 BinSchEO ist angebracht:<br />10. Diese Bescheinigung wurde ausgestellt<br />Ort, Datum<br ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung der Binnenschiffseichordnung
B. v. 26.07.2022 BGBl. I S. 1384
Berichtigung BinSchEONBB
... ersten Anstrich wird nach der Angabe „0,35" ein Komma angefügt. 6. In § 36 Absatz 3 ist das Wort „Schiffseichamtes" durch das Wort „Schiffeichamtes" zu ...
Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 05.01.2022 BGBl. I S. 2
Artikel 8 1. BinSchUOuaÄndV Änderung der Binnenschiffseichordnung
... 34 Überprüfung von Nachbauten § 35 Eichbescheinigung § 36 Eichplakette mit Eichzeichen § 37 Grenzfälle Fünfter ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 30.05.2014 BGBl. I S. 610
Artikel 2 2. BinSchUOuaÄndV Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
... eine Urkunde nach § 13 Absatz 1 der Schiffsregisterordnung." 10. In § 36 Absatz 1 wird die Angabe „Anlage 9" durch die Angabe „Anlage 6" ersetzt. ...
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