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§ 38 - Binnenschiffseichordnung (BinSchEO)
neugefasst durch B. v. 01.03.2022 BGBl. I S. 220; 1384
Geltung ab 19.04.1975; FNA: 9504-7 Sonstiges Binnenschifffahrtsrecht
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Geltung ab 19.04.1975; FNA: 9504-7 Sonstiges Binnenschifffahrtsrecht
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§ 38 Nacheichung
(1) Ergibt die Überprüfung nach § 9 Abs. 1 und 2, daß die Verlängerung des Eichscheins nicht zulässig ist, so ist eine Nacheichung erforderlich.
(2) Die in § 7 genannten Voraussetzungen gelten auch für die Nacheichung.
(3) Bei der Nacheichung können Teilergebnisse früherer Eichungen verwendet werden, wenn und soweit keine Zweifel bestehen, daß sie für das Schiff im Zustand der Nacheichung noch zutreffen.
(4) 1Bei der Nacheichung werden
- 1.
- ein neuer Eichschein ausgefertigt und der vorherige Eichschein eingezogen und
- 2.
- ein neues Eichzeichen erteilt und die ungültig gewordenen Eichmarken oder -platten sowie die vorherigen Eichzeichen und Eichskalen entfernt oder als ungültig gekennzeichnet.
Text in der Fassung der Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung der Binnenschiffseichordnung B. v. 26. Juli 2022 BGBl. I S. 1384 m.W.v. 18. Januar 2022
Frühere Fassungen von § 38 BinSchEO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 18.01.2022 (15.08.2022) | Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung der Binnenschiffseichordnung vom 26.07.2022 BGBl. I S. 1384 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 38 BinSchEO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 38 BinSchEO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BinSchEO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Binnenschiffsuntersuchungseinführungsverordnung (BinSchUEV)
V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2868, 2010 I 380; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1398
Artikel 3 BinSchUEV Änderung von Rechtsvorschriften
... die Geltungsdauer des Eich- scheins abgelaufen ist § 8 Abs. 3 i. V. m. § 38 BinSchEO 17 Gebühr nach Nummer 6011 ... erforderlich ist, einschließ- lich Nebenarbeiten nach Nummer 6011 § 38 BinSchEO 17 Gebühr nach Nummer 6011 6033 bei ... werden konnten, einschließlich Nebenarbeiten nach Nummer 6011 § 38 Abs. 3 BinSchEO 17 4/5 der Gebühr nach Nummer 6011 ...
Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung der Binnenschiffseichordnung
B. v. 26.07.2022 BGBl. I S. 1384
Berichtigung BinSchEONBB
... durch das Wort „Schiffeichamtes" zu ersetzen. 7. In § 38 Absatz 4 Satz 4 sind die Wörter „bekannt gemacht" durch das Wort „bekanntgemacht" zu ...
Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 05.01.2022 BGBl. I S. 2
Artikel 8 1. BinSchUOuaÄndV Änderung der Binnenschiffseichordnung
... Fünfter Abschnitt Nacheichungen und Nachprüfungen § 38 Nacheichung § 39 Nachprüfung von Eichungen Sechster Abschnitt ...
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