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Änderung § 35 BinSchEO vom 01.01.2013

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§ 35 BinSchEO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 35 BinSchEO n.F. (neue Fassung)
in der am 05.06.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 2 § 2 V. v. 30.05.2014 BGBl. I S. 610
(Textabschnitt unverändert)

§ 35 Eichbescheinigung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Das Schiffseichamt erteilt für das im Sportboot- Eichverfahren geeichte oder nach § 34 überprüfte Sportboot eine Eichbescheinigung nach dem Muster der Anlage 8. Die Eichbescheinigung ist eine Urkunde nach § 13 Abs. 1 der Schiffsregisterordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-18, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Juli 1980 (BGBl. I S. 833).

(Text neue Fassung)

(1) Das Schiffseichamt erteilt für das im Sportboot-Eichverfahren geeichte oder nach § 34 überprüfte Sportboot eine Eichbescheinigung nach dem Muster der Anlage 5. Die Eichbescheinigung ist eine Urkunde nach § 13 Absatz 1 der Schiffsregisterordnung.

(2) Die Eichbescheinigung für Sportboote wird ungültig, wenn

1. die Eichplakette zerstört oder unleserlich geworden ist oder

2. am Sportboot Änderungen (Umbauten, Einbau eines anderen Motors oder einer Maschinenanlage) vorgenommen worden sind, die erheblichen Einfluß auf das Gewicht haben, so daß die Angaben in der Eichbescheinigung über die Wasserverdrängung bei größter Eintauchung nicht mehr zutreffen.

Eine ungültig gewordene Eichbescheinigung kann nach Änderung wieder in Kraft gesetzt werden.

vorherige Änderung

(3) Das Schiffseichamt trägt jede Eichbescheinigung unter fortlaufender Nummer in das Eichverzeichnis für Sportboote nach dem Muster der Anlage 5 ein.



(3) Die Zentralstelle trägt jede Eichbescheinigung unter fortlaufender Nummer in ein Eichverzeichnis ein.

(4) Die Eichbescheinigung für das Baumuster eines Sportboots erhält den Zusatz 'Baumuster'. Sie ist nicht Urkunde nach § 13 Abs. 1 der Schiffsregisterordnung; der entsprechende Hinweis wird gestrichen.




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