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Änderung § 28 BinSchEO vom 05.06.2014
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§ 28 BinSchEO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.06.2014 geltenden Fassung | § 28 BinSchEO n.F. (neue Fassung) in der am 05.06.2014 geltenden Fassung durch Artikel 2 § 2 V. v. 30.05.2014 BGBl. I S. 610 |
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(Textabschnitt unverändert) § 28 Eichmarken | |
(1) Die Schiffe erhalten Eichmarken nach § 20. Es genügt eine Eichmarke auf halber Schiffslänge. | |
(Text alte Fassung) (2) Bei Schiffen, die keiner Untersuchungspflicht unterliegen, kann auf die Ergänzung der Eichmarke entsprechend § 20 Abs. 3 Satz 2 verzichtet werden. | (Text neue Fassung) (2) Bei Schiffen, die keiner Untersuchungspflicht nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung unterliegen, kann auf die Ergänzung der Eichmarke entsprechend § 20 Abs. 3 Satz 2 verzichtet werden. |
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