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Änderung § 39 BinSchEO vom 04.06.2016
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§ 39 BinSchEO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung | § 39 BinSchEO n.F. (neue Fassung) in der am 04.06.2016 geltenden Fassung durch Artikel 49 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257 |
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(Textabschnitt unverändert) § 39 Nachprüfung von Eichungen | |
(Text alte Fassung) 1 Ergibt die Prüfung nach § 4 Abs. 2 Nr. 4, daß eine Angabe im Eichschein auf fehlerhafter Messung oder Berechnung beruht, so daß die in § 14 angegebenen Fehlergrenzen nicht eingehalten werden, so ist die Eichung in dem von der Zentralstelle festzulegenden Umfang zu wiederholen. 2 Die Zentralstelle kann eine andere als die ursprünglich damit befaßte Außenstelle mit der Überprüfung beauftragen. | (Text neue Fassung) 1 Ergibt die Prüfung nach § 4 Abs. 2 Nr. 4, daß eine Angabe im Eichschein auf fehlerhafter Messung oder Berechnung beruht, so daß die in § 14 angegebenen Fehlergrenzen nicht eingehalten werden, so ist die Eichung in dem von der Zentralstelle festzulegenden Umfang zu wiederholen. 2 Die Zentralstelle kann mit der Wiederholung der Eichung den Außendienst eines anderen Sitzes als den ursprünglich damit befassten beauftragen. |
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