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Synopse aller Änderungen der BinSchEO am 18.01.2022
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 18. Januar 2022 durch Artikel 8 der 1. BinSchUOuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BinSchEO.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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BinSchEO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.01.2022 geltenden Fassung | BinSchEO n.F. (neue Fassung) in der am 18.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 8 V. v. 05.01.2022 BGBl. I S. 2 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 1 Begriffsbestimmungen § 2 Anwendungsbereich § 3 Schiffseichamt § 4 Zentralstelle § 5 (weggefallen) § 6 Arten der Eichung § 7 Voraussetzungen § 8 Eichschein § 9 Verlängerung des Eichscheins § 10 Namensänderung § 11 Berichtigungen im Eichschein § 12 Vorläufige Eichbescheinigung § 13 Meßgeräte Zweiter Abschnitt Schiffe, die zur Beförderung von Gütern bestimmt sind § 14 Genauigkeit § 15 Aufnahme der Maße § 16 Eichraum § 17 Leerebene und untere Eichebene § 18 Obere Eichebene § 19 Aufmaß und Berechnung § 20 Eichmarken § 21 Eichzeichen § 22 Eichskalen § 23 Tragfähigkeit Dritter Abschnitt Schiffe, die nicht zur Beförderung von Gütern bestimmt sind § 24 Leerebene und untere Eichebene § 25 Ebene der größten Eintauchung § 26 Berechnung § 27 Tragfähigkeit § 28 Eichmarken § 29 Eichzeichen Vierter Abschnitt Sportboot-Eichverfahren § 30 Allgemeines § 31 Ebene der größten Eintauchung § 32 Berechnung der Wasserverdrängung § 33 Baumuster-Eichung § 34 Überprüfung von Nachbauten § 35 Eichbescheinigung § 36 Eichplakette mit Eichzeichen § 37 Grenzfälle Fünfter Abschnitt Nacheichungen und Nachprüfungen § 38 Nacheichung § 39 Nachprüfung von Eichungen | |
(Text alte Fassung) Sechster Abschnitt Kosten § 40 (aufgehoben) Siebenter Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen § 41 Gültigkeit alter Eichscheine § 42 (weggefallen) § 43 Inkrafttreten | (Text neue Fassung) Sechster Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen § 40 Gültigkeit alter Eichscheine § 41 Inkrafttreten |
Anlage 1 Muster des Eichscheins für Binnenschiffe (Güterbeförderer) Anlage 2 Muster des Eichscheins für Binnenschiffe (Nichtgüterbeförderer) Anlage 3 Muster der Vorläufigen Eichbescheinigung (Güterbeförderer) Anlage 4 Muster der Vorläufigen Eichbescheinigung (Nichtgüterbeförderer) Anlage 5 Muster der Eichbescheinigung für Sportboote Anlage 6 Muster der Eichplakette für Sportboote | |
§ 1 Begriffsbestimmungen | |
Im Sinne dieser Verordnung sind: 1. 'Eichung' die Feststellung der von einem Schiff nach Maßgabe seiner Eintauchung verdrängten Wassermenge; 2. 'Übereinkommen' das Übereinkommen vom 15. Februar 1966 über die Eichung von Binnenschiffen (Bundesgesetzblatt 1973 II S. 1417), das für die Bundesrepublik Deutschland am 19. April 1975 in Kraft getreten ist; 3. 'Zentralstelle' die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt; 4. 'Schiffe' Binnenschiffe, die zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, und andere auf Binnenwasserstraßen verkehrende Fahrzeuge (z.B. Fahrgastschiffe, Fähren, schwimmende Geräte, Schlepper, Schubboote); 5. 'Antragsberechtigte' der Schiffseigentümer, der Schiffseigner oder eine von ihnen beauftragte Person. 6. 'Schiffsregisterordnung' Schiffsregisterordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1133), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2792) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung; 7. 'Eichgesetz' Eichgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1992 (BGBl. I S. 711), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. März 2011 (BGBl. I S. 338) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung; 8. 'Binnenschiffsuntersuchungsordnung' | |
Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. | Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398, 2032), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Januar 2022 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung. |
§ 40 (aufgehoben) | |
§ 41 Gültigkeit alter Eichscheine | § 40 Gültigkeit alter Eichscheine |
(1) Eichscheine, die in einem Staat gültig sind, für den das Übereinkommen in Kraft getreten ist, gelten als Eichscheine nach dem Übereinkommen, sofern das Schiff nicht solche Änderungen erfahren hat, daß die Angaben des Eichscheins über die Wasserverdrängung des Schiffes nach Maßgabe der Eintauchungen oder über die größte Tragfähigkeit nicht mehr zutreffen. (2) Die Geltungsdauer dieser Eichscheine ist die darin vorgesehene; sie darf jedoch 10 Jahre - vom Inkrafttreten des Übereinkommens für den betreffenden Staat an gerechnet - nicht überschreiten. Der Zeitpunkt, zu dem das Übereinkommen für die einzelnen Staaten in Kraft tritt, wird im Bundesgesetzblatt bekanntgemacht. (3) Eichscheine nach Absatz 1 dürfen nicht verlängert werden; jedoch kann ein neuer Eichschein nach § 8 Abs. 1 gegen Abgabe des alten Eichscheins ohne Nacheichung ausgestellt werden, wenn die in § 9 Abs. 1 und 2 für eine Verlängerung vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind. | |
§ 42 (weggefallen) | |
§ 43 Inkrafttreten | § 41 Inkrafttreten |
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 19. April 1975 in Kraft. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2339/v285556-2022-01-18.htm