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Synopse aller Änderungen der BinSchEO am 18.01.2022
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 18. Januar 2022 durch Bekanntmachung der BinSchEONB geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BinSchEO.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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BinSchEO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.01.2022 geltenden Fassung | BinSchEO n.F. (neue Fassung) in der am 18.01.2022 geltenden Fassung durch B. v. 01.03.2022 BGBl. I S. 220 |
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Gliederung | |
(Text alte Fassung) Eingangsformel | (Text neue Fassung) Eingangsformel 1) |
(Textabschnitt unverändert) Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 1 Begriffsbestimmungen § 2 Anwendungsbereich § 3 Schiffseichamt § 4 Zentralstelle § 5 (weggefallen) § 6 Arten der Eichung § 7 Voraussetzungen § 8 Eichschein § 9 Verlängerung des Eichscheins § 10 Namensänderung § 11 Berichtigungen im Eichschein § 12 Vorläufige Eichbescheinigung § 13 Meßgeräte Zweiter Abschnitt Schiffe, die zur Beförderung von Gütern bestimmt sind § 14 Genauigkeit § 15 Aufnahme der Maße § 16 Eichraum § 17 Leerebene und untere Eichebene § 18 Obere Eichebene § 19 Aufmaß und Berechnung § 20 Eichmarken § 21 Eichzeichen § 22 Eichskalen § 23 Tragfähigkeit Dritter Abschnitt Schiffe, die nicht zur Beförderung von Gütern bestimmt sind § 24 Leerebene und untere Eichebene § 25 Ebene der größten Eintauchung § 26 Berechnung § 27 Tragfähigkeit § 28 Eichmarken § 29 Eichzeichen Vierter Abschnitt Sportboot-Eichverfahren § 30 Allgemeines § 31 Ebene der größten Eintauchung § 32 Berechnung der Wasserverdrängung § 33 Baumuster-Eichung § 34 Überprüfung von Nachbauten § 35 Eichbescheinigung § 36 Eichplakette mit Eichzeichen § 37 Grenzfälle Fünfter Abschnitt Nacheichungen und Nachprüfungen § 38 Nacheichung § 39 Nachprüfung von Eichungen Sechster Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen § 40 Gültigkeit alter Eichscheine § 41 Inkrafttreten Anlage 1 Muster des Eichscheins für Binnenschiffe (Güterbeförderer) Anlage 2 Muster des Eichscheins für Binnenschiffe (Nichtgüterbeförderer) Anlage 3 Muster der Vorläufigen Eichbescheinigung (Güterbeförderer) Anlage 4 Muster der Vorläufigen Eichbescheinigung (Nichtgüterbeförderer) Anlage 5 Muster der Eichbescheinigung für Sportboote Anlage 6 Muster der Eichplakette für Sportboote | |
Eingangsformel | Eingangsformel 1) |
Auf Grund des § 3 Abs. 3 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt vom 15. Februar 1956 (Bundesgesetzbl. II S. 317), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 22. Januar 1975 zu dem Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommen vom 23. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. 1975 II S. 65), wird verordnet: | |
--- 1) Diese Verordnung dient der Umsetzung des Übereinkommens vom 15. Februar 1966 über die Eichung von Binnenschiffen (BGBl. 1973 II S. 1417), das für die Bundesrepublik Deutschland am 19. April 1975 in Kraft getreten ist. | |
§ 1 Begriffsbestimmungen | |
Im Sinne dieser Verordnung sind: 1. 'Eichung' die Feststellung der von einem Schiff nach Maßgabe seiner Eintauchung verdrängten Wassermenge; 2. 'Übereinkommen' das Übereinkommen vom 15. Februar 1966 über die Eichung von Binnenschiffen (Bundesgesetzblatt 1973 II S. 1417), das für die Bundesrepublik Deutschland am 19. April 1975 in Kraft getreten ist; 3. 'Zentralstelle' die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt; 4. 'Schiffe' Binnenschiffe, die zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, und andere auf Binnenwasserstraßen verkehrende Fahrzeuge (z.B. Fahrgastschiffe, Fähren, schwimmende Geräte, Schlepper, Schubboote); 5. 'Antragsberechtigte' | |
der Schiffseigentümer, der Schiffseigner oder eine von ihnen beauftragte Person. | der Schiffseigentümer, der Schiffseigner oder eine von ihnen beauftragte Person; |
6. 'Schiffsregisterordnung' Schiffsregisterordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1133), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2792) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung; 7. 'Eichgesetz' Eichgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1992 (BGBl. I S. 711), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. März 2011 (BGBl. I S. 338) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung; 8. 'Binnenschiffsuntersuchungsordnung' Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398, 2032), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Januar 2022 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung. |
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