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Änderung Artikel 8 ENeuOG vom 15.07.2016

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Artikel 8 ENeuOG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.07.2016 geltenden Fassung
Artikel 8 ENeuOG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 107 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
 

(Textabschnitt unverändert)

Artikel 8 Außerkrafttreten bisherigen Rechts


§ 1

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft:

1. das Allgemeine Eisenbahngesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 930-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. August 1993 (BGBl. I S. 1489) soweit sich aus § 2 nichts anderes ergibt,

2. das Bundesbahngesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 931-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 129 dieses Gesetzes, soweit sich aus § 3 nichts anderes ergibt,

§ 2

(Text alte Fassung)

Die §§ 6a, 6c, 6e Abs. 1 und die §§ 6f und 6g des Allgemeinen Eisenbahngesetzes gelten fort.

(Text neue Fassung)

(aufgehoben)

§ 3

1 Bis zur Eintragung der gemäß § 1 Abs. 1 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes gegründeten Deutsche Bahn Aktiengesellschaft in das Handelsregister gelten die §§ 8, 8a, 8b, 9, 9a und 19a des Bundesbahngesetzes fort mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Deutschen Bundesbahn das Bundeseisenbahnvermögen tritt. 2 § 18 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes bleibt unberührt. 3 § 23 des Bundesbahngesetzes gilt bis zur Ausgliederung nach § 2 Abs. 1 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes fort mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Vorstandes der Deutschen Bundesbahn das Bundeseisenbahnvermögen tritt. 4 Die Befristung der Fortgeltung des § 23 des Bundesbahngesetzes gilt nicht für die Beamten, die Dritten gemäß § 16 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes zur Dienstleistung überlassen sind.

§ 4

(1) 1 Die Mitglieder der gesetzgebenden Körperschaften des Bundes und der Länder sowie die Mitglieder des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland haben das Recht der freien Benutzung der Verkehrsmittel der Eisenbahnen des Bundes in beliebiger Beförderungsklasse. 2 Die Freifahrtberechtigung gilt jeweils für das Gebiet, auf das sich die Zuständigkeit der gesetzgebenden Körperschaften erstreckt, für die Mitglieder des Europäischen Parlaments für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. 3 Sie endet vierzehn Tage nach Erlöschen der Mitgliedschaft. 4 Die Leistungen der Eisenbahnen des Bundes sind von den genannten Gebietskörperschaften, für die Mitglieder des Europäischen Parlaments vom Bund abzugelten.

(2) Absatz 1 gilt für die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts entsprechend.



 

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