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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 25.07.2014 aufgehoben

§ 5 - Verordnung zur Bekämpfung des Westlichen Maiswurzelbohrers (WMaisWBBekV k.a.Abk.)

V. v. 10.07.2008 eBAnz AT82 2008 V1; aufgehoben durch Artikel 1 V. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1204
Geltung ab 12.07.2008; FNA: 7823-5-15 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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§ 5 Festsetzung und Aufhebung von Befalls- und Sicherheitszonen



(1) Wird das Vorkommen des Schadorganismus auf Grund von Erhebungen nach § 3 Abs.1 oder Anzeigen nach § 4 festgestellt, so setzt die zuständige Behörde eine Befallszone und eine Sicherheitszone fest.

(2) Die Befallszone ist das Gebiet in einem Umkreis von mindestens 1 km um das Grundstück, auf dem der Schadorganismus festgestellt wurde. Die Sicherheitszone ist das Gebiet mit einem Umkreis von mindestens 5 km um die Befallszone, ausgehend von der Grenze der Befallszone. Die zuständige Behörde kann eine größere Befallszone oder Sicherheitszone festsetzen, soweit das Ausmaß des Befalls, die geografischen Verhältnisse, das verwendete Anbausystem der Wirtspflanzen oder die Biologie des Schadorganismus dies zur Bekämpfung des Schadorganismus erforderlich machen. Wird das Auftreten des Schadorganismus auf einem weiteren Grundstück innerhalb der Befallszone oder der Sicherheitszone festgestellt, sind die Befallszone und die Sicherheitszone entsprechend zu erweitern.

(3) Die zuständige Behörde hebt die Befallszone und die Sicherheitszone auf, wenn zwei Jahre nach dem Jahr, in dem zuletzt der Schadorganismus festgestellt worden ist, der Schadorganismus nicht mehr nachgewiesen wird.



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Frühere Fassungen von § 5 Verordnung zur Bekämpfung des Westlichen Maiswurzelbohrers

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 25.12.2008Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Bekämpfung des Westlichen Maiswurzelbohrers
vom 19.12.2008 BGBl. I S. 2865

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 Verordnung zur Bekämpfung des Westlichen Maiswurzelbohrers

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 WMaisWBBekV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WMaisWBBekV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Bekämpfung des Westlichen Maiswurzelbohrers
V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2865
Artikel 1 1. MWurzBohrVÄndV
... „1. Juli bis zum 30. September eines jeden Jahres" ersetzt. 2. In § 5 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter „der Befallsgrad" durch die Wörter „das ...