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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 25.07.2014 aufgehoben

§ 8 - Verordnung zur Bekämpfung des Westlichen Maiswurzelbohrers (WMaisWBBekV k.a.Abk.)

V. v. 10.07.2008 eBAnz AT82 2008 V1; aufgehoben durch Artikel 1 V. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1204
Geltung ab 12.07.2008; FNA: 7823-5-15 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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§ 8 Ausnahmen



(1) Abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 kann die zuständige Behörde das Ernten und Verbringen von Maispflanzen zulassen, soweit der Schadorganismus in Sexualpheromonfallen nach § 6 Abs. 3 in den vier Wochen vor dem beabsichtigten Erntetermin nicht festgestellt worden ist.

(2) Abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 kann die zuständige Behörde den Anbau von Mais zulassen,

1.
für das Jahr nach der Festsetzung der Befallszone, wenn im Jahr der Festsetzung der Befallszone und im Jahr davor auf dem zu bebauenden Grundstück kein Mais angebaut wurde,

2.
für das zweite Jahr nach dem Jahr der Festsetzung der Befallszone, wenn im Jahr der Festsetzung der Befallszone und im Folgejahr auf dem zu bebauenden Grundstück kein Mais angebaut wurde,

soweit die Bekämpfung des Schadorganismus dadurch nicht beeinträchtigt wird und keine Gefahr einer Ausbreitung des Schadorganismus besteht.

(3) Wird eine Zulassung zum Maisanbau nach Absatz 2 erteilt, darf der Verfügungsberechtigte oder Besitzer von Grundstücken, auf denen Mais angebaut wird, nur Maissaatgut verwenden, das mit einem für die Anwendung zugelassenen oder genehmigten Pflanzenschutzmittel gegen Befall mit dem Schadorganismus behandelt worden ist, oder ist verpflichtet, eine geeignete Bekämpfung der Larven des Schadorganismus spätestens bis zum 15. Juni des Anbaujahres durchzuführen. Außerdem ist eine geeignete Bekämpfung der adulten Käfer des Schadorganismus über den Zeitraum des Schlüpfens des Schadorganismus hinweg durchzuführen.

(4) Abweichend von § 7 Abs. 1 kann die zuständige Behörde den Anbau von Mais in Folge in der Sicherheitszone zulassen, soweit die Bekämpfung des Schadorganismus nicht beeinträchtigt wird, keine Gefahr einer Ausbreitung dieses Schadorganismus besteht und der Verfügungsberechtigte oder Besitzer von Grundstücken, auf denen Mais angebaut wird, bereits im Jahr der Festsetzung der Sicherheitszone oder im Jahr vor der Zulassung des Maisanbaus durch die zuständige Behörde eine geeignete Bekämpfung der adulten Käfer des Schadorganismus durchgeführt hat, so dass eine Bekämpfungswirkung bis zum 1. Oktober des Jahres der Festsetzung der Sicherheitszone oder bis zum Zeitpunkt der vollständigen Abreife, den die zuständige Behörde festgestellt hat, gewährleistet ist. Wird der Anbau von Mais nach Satz 1 zugelassen, sind Verfügungsberechtigte und Besitzer von Grundstücken, auf denen Mais angebaut wird, verpflichtet, folgende Maßnahmen durchzuführen:

1. Maissaatgut zu verwenden, das mit einem für die Anwendung zugelassenen oder genehmigten Pflanzenschutzmittel gegen Befall mit dem Schadorganismus behandelt worden ist, oder eine geeignete Bekämpfung der Larven des Schadorganismus spätestens bis zum 15. Juni des Anbaujahres durchzuführen, und

2.
eine geeignete Bekämpfung der adulten Käfer des Schadorganismus über den Zeitraum des Schlüpfens hinweg durchzuführen.

(5) Im Falle einer intensiven Erhebung, die zusätzlich zu den Erhebungen nach § 6 Abs. 3 durchgeführt wird, kann die zuständige Behörde weitere Ausnahmen von

1.
§ 6 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 2 Nr. 2 und 3 sowie § 7 Abs. 1 für das zweite Folgejahr nach dem Jahr der Festsetzung der Befallszone zulassen, soweit im Jahr der Befallsfestellung in der Befallszone nicht mehr als zwei Käfer des Schadorganismus festgestellt worden sind, im Folgejahr der Schadorganismus nicht festgestellt worden ist und Anhaltspunkte vorliegen, die auf eine erstmalige Einschleppung in dem Befallsjahr schließen lassen oder

2.
Absatz 4 Satz 2 Nr. 1 zulassen, wenn eine Bekämpfung der Larven des Schadorganismus unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse nicht möglich ist.

(6) Die zuständige Behörde kann die Festlegung von Ausnahmen nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 mit weiteren Auflagen verbinden, soweit dies zur Bekämpfung des Schadorganismus erforderlich ist.

(7) Die zuständige Behörde kann auf Antrag im Einzelfall Ausnahmen von § 2 für wissenschaftliche Untersuchungen und Versuche erteilen, wenn hierdurch die Bekämpfung des Schadorganismus nicht beeinträchtigt wird und keine Gefahr einer Ausbreitung des Schadorganismus besteht.





 

Frühere Fassungen von § 8 Verordnung zur Bekämpfung des Westlichen Maiswurzelbohrers

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 25.12.2008Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Bekämpfung des Westlichen Maiswurzelbohrers
vom 19.12.2008 BGBl. I S. 2865

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 Verordnung zur Bekämpfung des Westlichen Maiswurzelbohrers

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 WMaisWBBekV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WMaisWBBekV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 WMaisWBBekV Ordnungswidrigkeiten (vom 17.10.2012)
... oder § 8a Absatz 5 zuwiderhandelt oder 9. einer vollziehbaren Auflage nach § 8 Absatz 6 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Bekämpfung des Westlichen Maiswurzelbohrers
V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2865
Artikel 1 1. MWurzBohrVÄndV
... Ausmaß des Befalls, die geografischen Verhältnisse," ersetzt. 3. § 8 wird durch folgende §§ 8 und 8a ersetzt: „§ 8 Ausnahmen  ... Verhältnisse," ersetzt. 3. § 8 wird durch folgende §§ 8 und 8a ersetzt: „§ 8 Ausnahmen (1) Abweichend von § 6 Abs. ... 3. § 8 wird durch folgende §§ 8 und 8a ersetzt: „§ 8 Ausnahmen (1) Abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 kann die zuständige ...

Verordnung zur Anpassung von Straf- und Bußgeldvorschriften in pflanzenschutzrechtlichen Verordnungen
V. v. 10.10.2012 BGBl. I S. 2113
Artikel 8 PflSchRBußGAnpV Änderung der Verordnung zur Bekämpfung des Westlichen Maiswurzelbohrers
... § 8a Absatz 5 zuwiderhandelt oder 9. einer vollziehbaren Auflage nach § 8 Absatz 6 zuwiderhandelt." 2. Absatz 2 wird ...