Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 9 Verordnung zur Bekämpfung des Westlichen Maiswurzelbohrers vom 17.10.2012

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 9 Verordnung zur Bekämpfung des Westlichen Maiswurzelbohrers und Änderungshistorie der WMaisWBBekV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 9 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.10.2012 geltenden Fassung
§ 9 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.10.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 8 V. v. 10.10.2012 BGBl. I S. 2113
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 25.07.2014) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Ordnungswidrigkeiten


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

(Text neue Fassung)

Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 4 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

2. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 auch in Verbindung mit § 8a Abs. 2 Satz 1 Maispflanzen verbringt oder erntet,

3. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 auch in Verbindung mit § 8a Abs. 2 Satz 1 Erde von Feldern verbringt,

4. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 auch in Verbindung mit § 8a Abs. 2 Satz 1 oder § 7 Abs. 1 Mais anbaut,

5. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 auch in Verbindung mit § 8a Abs. 2 Satz 1 Käfer nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig bekämpft,

vorherige Änderung

6. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 auch in Verbindung mit § 8a Abs. 2 Satz 1 eine Maschine nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig reinigt oder

7. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 auch in Verbindung mit § 8a Abs. 2 Satz 1 Maisdurchwuchs nicht oder nicht rechtzeitig beseitigt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Abs. 4, § 7 Abs. 2 oder § 8a Abs. 5 oder

2.
einer vollziehbaren Auflage nach § 8 Abs. 6 zuwiderhandelt.



6. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 auch in Verbindung mit § 8a Abs. 2 Satz 1 eine Maschine nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig reinigt,

7. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 auch in Verbindung mit § 8a Abs. 2 Satz 1 Maisdurchwuchs nicht oder nicht rechtzeitig beseitigt,

8.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Absatz 4, § 7 Absatz 2 oder § 8a Absatz 5 zuwiderhandelt oder

9.
einer vollziehbaren Auflage nach § 8 Absatz 6 zuwiderhandelt.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 25.07.2014)