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Änderung § 9 Verordnung zur Bekämpfung des Westlichen Maiswurzelbohrers vom 25.12.2008

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 9 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.12.2008 geltenden Fassung
§ 9 n.F. (neue Fassung)
in der am 25.12.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2865
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 4 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Maispflanzen verbringt oder erntet,

3. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Erde von Feldern verbringt,

4. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder § 7 Abs. 1 Mais anbaut,

5. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Käfer nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig bekämpft,

6. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 eine Maschine nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig reinigt oder

7. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Maisdurchwuchs nicht oder nicht rechtzeitig beseitigt.

(Text neue Fassung)

2. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 auch in Verbindung mit § 8a Abs. 2 Satz 1 Maispflanzen verbringt oder erntet,

3. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 auch in Verbindung mit § 8a Abs. 2 Satz 1 Erde von Feldern verbringt,

4. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 auch in Verbindung mit § 8a Abs. 2 Satz 1 oder § 7 Abs. 1 Mais anbaut,

5. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 auch in Verbindung mit § 8a Abs. 2 Satz 1 Käfer nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig bekämpft,

6. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 auch in Verbindung mit § 8a Abs. 2 Satz 1 eine Maschine nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig reinigt oder

7. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 auch in Verbindung mit § 8a Abs. 2 Satz 1 Maisdurchwuchs nicht oder nicht rechtzeitig beseitigt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

vorherige Änderung

1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Abs. 4 oder § 7 Abs. 2 oder

2. einer vollziehbaren Auflage nach § 8 Abs. 6

zuwiderhandelt.




1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Abs. 4, § 7 Abs. 2 oder § 8a Abs. 5 oder

2. einer vollziehbaren Auflage nach § 8 Abs. 6 zuwiderhandelt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)