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§ 2 - Abgeordnetengesetz (AbgG)
neugefasst durch B. v. 21.02.1996 BGBl. I S. 326; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 08.10.2021 BGBl. I S. 4650
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 1101-8 Bundestag
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Geltung ab 01.01.1977; FNA: 1101-8 Bundestag
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§ 2 Schutz der freien Mandatsausübung
(1) Niemand darf gehindert werden, sich um ein Mandat im Bundestag zu bewerben, es zu erwerben, anzunehmen oder auszuüben.
(2) Benachteiligungen am Arbeitsplatz im Zusammenhang mit der Bewerbung um ein Mandat sowie dem Erwerb, der Annahme und Ausübung eines Mandats sind unzulässig.
(3) 1Eine Kündigung oder Entlassung wegen des Erwerbs, der Annahme oder Ausübung des Mandats ist unzulässig. 2Eine Kündigung ist im übrigen nur aus wichtigem Grunde zulässig. 3Der Kündigungsschutz beginnt mit der Aufstellung des Bewerbers durch das dafür zuständige Organ der Partei oder mit der Einreichung des Wahlvorschlags. 4Er gilt ein Jahr nach Beendigung des Mandats fort.
Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Änderung des Wahl- und Abgeordnetenrechts G. v. 17. März 2008 BGBl. I S. 394 m.W.v. 21. März 2008
Frühere Fassungen von § 2 AbgG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 21.03.2008 | Artikel 3 Gesetz zur Änderung des Wahl- und Abgeordnetenrechts vom 17.03.2008 BGBl. I S. 394 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 AbgG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 AbgG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AbgG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 45 AbgG Anzeigepflicht (vom 19.10.2021)
... nach Beendigung des Mandats oder eines Kündigungsschutzes gemäß § 2 Absatz 3 ; 2. Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, ...
Zitat in folgenden Normen
Bekanntmachung der Ausführungsbestimmungen zu den Vorschriften des Zehnten und Elften Abschnitts des Abgeordnetengesetzes
B. v. 12.05.2022 BGBl. I S. 791
2. AbgGBek Vor der Mitgliedschaft im Bundestag ausgeübte Tätigkeiten
... nach Beendigung des Mandats oder eines Kündigungsschutzes gemäß § 2 Absatz 3 des Abgeordnetengesetzes ist ebenfalls anzugeben. Wurden von mehreren in den letzten 24 Monaten vor der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Wahl- und Abgeordnetenrechts
G. v. 17.03.2008 BGBl. I S. 394
Artikel 3 WahluAbgRÄndG Änderung des Abgeordnetengesetzes
... vom 22. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3212), wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach dem Wort es" die ...
Gesetz zur Verbesserung der Transparenzregeln für die Mitglieder des Deutschen Bundestages und zur Anhebung des Strafrahmens des § 108e des Strafgesetzbuches
G. v. 08.10.2021 BGBl. I S. 4650
Artikel 1 TraBTAG Änderung des Abgeordnetengesetzes
... nach Beendigung des Mandats oder eines Kündigungsschutzes gemäß § 2 Absatz 3 ; 2. Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, ...
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