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Änderung § 30 AbgG vom 01.01.2008

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§ 30 AbgG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 30 AbgG n.F. (neue Fassung)
in der am 16.07.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 11.07.2014 BGBl. I S. 906
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 30 Anpassungsverfahren


(Text neue Fassung)

§ 30 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Der Bundestag beschließt innerhalb des ersten Halbjahres nach der konstituierenden Sitzung über die Anpassung der Abgeordnetenentschädigung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und des fiktiven Bemessungsbetrages für die Altersentschädigung nach § 35a Abs. 2 mit Wirkung für die gesamte Wahlperiode. Der Präsident leitet den Fraktionen den entsprechenden Gesetzesvorschlag zu. Für die 15. Wahlperiode findet Satz 1 mit der Maßgabe Anwendung, daß der Bundestag in Ansehung des § 11 Abs. 1 Satz 2 und des § 35a Abs. 2 Satz 3 über die Anpassung mit Wirkung für die übrige Dauer der Wahlperiode beschließt.