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Änderung § 50 AbgG vom 19.10.2021

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§ 50 AbgG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.10.2021 geltenden Fassung
§ 50 AbgG n.F. (neue Fassung)
in der am 19.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 08.10.2021 BGBl. I S. 4650

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§ 50 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 50 Rückfrage


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In Zweifelsfragen ist das Mitglied des Bundestages verpflichtet, sich durch Rückfragen beim Präsidenten über den Inhalt seiner Pflichten nach diesen Verhaltensregeln zu vergewissern.