Änderung § 25 ZSKG vom 09.04.2009

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§ 19 ZSKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.04.2009 geltenden Fassung
§ 25 ZSKG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.04.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 02.04.2009 BGBl. I S. 693

(Text alte Fassung)

§ 19 Kulturgutschutz


(Text neue Fassung)

§ 25 Kulturgutschutz


(Textabschnitt unverändert)

Die Maßnahmen zum Schutz von Kulturgut richten sich nach dem Gesetz zu der Konvention vom 14. Mai 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten (BGBl. 1967 II S. 1233) geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 1971 (BGBl. II S. 1025).






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