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Änderung § 30 ZSKG vom 09.04.2009
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§ 24 ZSKG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.04.2009 geltenden Fassung | § 30 ZSKG n.F. (neue Fassung) in der am 09.04.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 02.04.2009 BGBl. I S. 693 |
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(Text alte Fassung) § 24 Bußgeldvorschriften | (Text neue Fassung)§ 30 Bußgeldvorschriften |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Abs. 4 Satz 1, § 10 Abs. 1, § 15 Abs. 4 oder § 16 Abs. 1 zuwiderhandelt. | (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Abs. 4 Satz 1, § 10 Abs. 1, § 21 Abs. 4 oder § 22 Abs. 1 zuwiderhandelt. |
(Textabschnitt unverändert) (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig | |
1. einer Rechtsverordnung nach § 16 Abs. 2 Satz 1, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 2. einer Vorschrift des § 21 Abs. 2 über die Mitwirkung oder 3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 | 1. einer Rechtsverordnung nach § 22 Abs. 2 Satz 1, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 2. einer Vorschrift des § 27 Abs. 2 über die Mitwirkung oder 3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 28 Abs. 1 Satz 1 |
zuwiderhandelt. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden. (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist 1. in den Fällen des Absatzes 1 die Behörde, welche die Anordnung erlassen hat, 2. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 die Agentur für Arbeit, 3. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk für ihre Helfer, im übrigen und in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 die für den Katastrophenschutz zuständige Behörde. |
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