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Änderung Artikel 107 EGInsO vom 01.07.2007
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Artikel 107 EGInsO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2007 geltenden Fassung | Artikel 107 EGInsO n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2014 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2379 |
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(Text alte Fassung) Artikel 107 Restschuldbefreiung | (Text neue Fassung)Artikel 107 Evaluierungsvorschrift zum Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte |
War der Schuldner bereits vor dem 1. Januar 1997 zahlungsunfähig, so verkürzt sich die Laufzeit der Abtretung nach § 287 Abs. 2 Satz 1 der Insolvenzordnung von sieben auf fünf Jahre, die Dauer der Wirksamkeit von Verfügungen nach § 114 Abs. 1 der Insolvenzordnung von drei auf zwei Jahre. | (1) 1 Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag bis zum 30. Juni 2018, in wie vielen Fällen bereits nach drei Jahren eine Restschuldbefreiung erteilt werden konnte. 2 Der Bericht hat auch Angaben über die Höhe der im Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren erzielten Befriedigungsquoten zu enthalten. (2) Sofern sich aus dem Bericht die Notwendigkeit gesetzgeberischer Maßnahmen ergibt, soll die Bundesregierung diese vorschlagen. |
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