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Änderung Artikel 107 EGInsO vom 01.07.2007

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Artikel 107 EGInsO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2007 geltenden Fassung
Artikel 107 EGInsO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2379
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Artikel 107 Restschuldbefreiung


(Text neue Fassung)

Artikel 107 Evaluierungsvorschrift zum Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte


vorherige Änderung

War der Schuldner bereits vor dem 1. Januar 1997 zahlungsunfähig, so verkürzt sich die Laufzeit der Abtretung nach § 287 Abs. 2 Satz 1 der Insolvenzordnung von sieben auf fünf Jahre, die Dauer der Wirksamkeit von Verfügungen nach § 114 Abs. 1 der Insolvenzordnung von drei auf zwei Jahre.



(1) 1 Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag bis zum 30. Juni 2018, in wie vielen Fällen bereits nach drei Jahren eine Restschuldbefreiung erteilt werden konnte. 2 Der Bericht hat auch Angaben über die Höhe der im Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren erzielten Befriedigungsquoten zu enthalten.

(2) Sofern sich aus dem Bericht die Notwendigkeit gesetzgeberischer Maßnahmen ergibt, soll die Bundesregierung diese vorschlagen.