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Änderung Artikel 103n EGInsO vom 17.07.2024
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Artikel 103n EGInsO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.07.2024 geltenden Fassung | Artikel 103n EGInsO n.F. (neue Fassung) in der am 17.07.2024 geltenden Fassung durch Artikel 37 G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234 |
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(Text alte Fassung) Artikel 103n (neu) | (Text neue Fassung)Artikel 103n Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz |
(1) 1 Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 17. Juli 2024 eröffnet worden sind, sind § 5 Absatz 5 und § 8 Absatz 3 der Insolvenzordnung in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden. 2 § 5 Absatz 6 und § 28 Absatz 4 der Insolvenzordnung sind auf diese Verfahren nicht anzuwenden. (2) § 174 Absatz 4 Satz 1 und 2 der Insolvenzordnung in der ab dem 17. Juli 2024 geltenden Fassung ist auch auf solche Insolvenzverfahren anzuwenden, die vor dem 17. Juli 2024 eröffnet worden sind. |
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