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Änderung § 5 MonAwV vom 21.08.2008
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§ 5 MonAwV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.08.2008 geltenden Fassung | § 5 MonAwV n.F. (neue Fassung) in der am 21.08.2008 geltenden Fassung durch Artikel 9 G. v. 13.08.2008 BGBl. I S. 1690 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Sortengeschäft | |
Institute, die das Sortengeschäft betreiben, haben zusätzlich zum Monatsausweis anzugeben 1. Firma und Sitz der Unternehmen, die sie innerhalb des Berichtszeitraums im Rahmen der Durchführung des Sortengeschäftes eingeschaltet haben; 2. den Sortenbestand, aufgegliedert nach den einzelnen Währungen, am letzten Kalendertag eines jeden Monats zum Geschäftsschluß während des Berichtzeitraums; | |
(Text alte Fassung) 3. Stückzahl und Betrag der Umsätze mit Kunden ab dem Schwellenwert des § 2 des Geldwäschegesetzes und Stückzahl und Betrag der Umsätze mit Kunden unterhalb dieses Schwellenwertes. | (Text neue Fassung) 3. Stückzahl und Betrag der Umsätze mit Kunden ab dem Schwellenwert von 15.000 Euro und Stückzahl und Betrag der Umsätze mit Kunden unterhalb dieses Schwellenwertes. |
Sorten im Sinne des Satzes 1 sind ausländische Banknoten und Münzen, die gesetzliche Zahlungsmittel darstellen, und Reiseschecks in ausländischer Währung. |
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