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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben
§ 7 - Verbrauchsbeihilfe-Olivenöl-Verordnung (OlivBhV k.a.Abk.)
V. v. 10.10.1995 BGBl. I S. 1242; aufgehoben durch Artikel 50 G. v. 13.04.2006 BGBl. I S. 855
Geltung ab 14.10.1995; FNA: 7847-11-4-77 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 14.10.1995; FNA: 7847-11-4-77 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 7 Einfuhr von Nebenerzeugnissen der Raffination von Olivenöl oder Oliventresteröl und daraus gewonnenen sauren Raffinationsölen
(1) Bei der Einfuhr von Nebenerzeugnissen der Raffination von Olivenöl oder Oliventresteröl und daraus gewonnenen sauren Raffinationsölen aus dritten Ländern wird die Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nur angenommen, wenn eine Bescheinigung der Bundesanstalt vorgelegt wird, aus der hervorgeht, daß die Erzeugnisse unter ihrer Aufsicht eine der in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebene Vermischung erfahren haben.
(2) Vermischungen sind entsprechend § 6 Abs. 3 spätestens drei Werktage vor dem als Beginn der Vermischung vorgesehen Zeitpunkt anzuzeigen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2369/a33581.htm