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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben
§ 10 - Verbrauchsbeihilfe-Olivenöl-Verordnung (OlivBhV k.a.Abk.)
V. v. 10.10.1995 BGBl. I S. 1242; aufgehoben durch Artikel 50 G. v. 13.04.2006 BGBl. I S. 855
Geltung ab 14.10.1995; FNA: 7847-11-4-77 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 14.10.1995; FNA: 7847-11-4-77 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 10 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
(1) Wer Olivenöl einer der in § 6 Abs. 2 Satz 1 genannten Bestimmung zuführt, jeder Abfüllbetrieb, der Olivenöl in unmittelbaren Umschließungen mit einem Fassungsvermögen von höchstens 5 Litern besitzt, derjenige, der Oliven, die einer besonderen Überwachung unterliegen, einer Abfüllung nach den in § 1 genannten Rechtsakten zuführt, (Beteiligte) hat die in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebene Buchhaltung auf Verlangen um weitere Aufzeichnungen über die einzelnen Arbeitsvorgänge und die dabei verwendeten Erzeugnismengen und Zutaten zu ergänzen; dabei kann auch die Fertigung von Aufstellungen bis zu einem bestimmten Termin verlangt werden.
(2) Der Beteiligte hat die in Absatz 1 genannten Unterlagen und die sich darauf beziehenden geschäftlichen Belege sechs Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungspflicht besteht.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2369/a33584.htm