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Änderung § 3 LuftSiV vom 08.11.2006

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 3 LuftSiV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 3 LuftSiV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 535 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Ausnahmen


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann allgemein oder im Einzelfall Ausnahmen von den vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahmen (§§ 19b und 20a des Luftverkehrsgesetzes) zulassen, soweit Sicherheitsbelange dies gestatten.

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann allgemein oder im Einzelfall Ausnahmen von den vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahmen (§§ 19b und 20a des Luftverkehrsgesetzes) zulassen, soweit Sicherheitsbelange dies gestatten.